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Als Mieter senkst du deine Einkommensteuer um 20 % der Arbeitskosten, die in deiner Nebenkostenabrechnung für Hausmeister, Reinigung, Gartenpflege oder Wartung stecken (§ 35a EStG). Die Steuerermäßigung ist auf 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 € für Handwerkerleistungen im Jahr begrenzt. Bei einer Mietwohnung kommt meist ein zweistelliger bis niedriger dreistelliger Betrag zusammen.
20%
der Arbeitskosten weniger Steuer
4.000 €
höchste Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
1.200 €
höchste Ermäßigung für Handwerkerleistungen
Als Mieter machst du bestimmte Nebenkosten über § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) geltend. Begünstigt sind nur die Arbeits- und Fahrtkosten, nicht das Material. Dein Anteil daran muss aus der Nebenkostenabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung des Vermieters belegt sein. Der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld, nicht nur vom Einkommen.
| Position | Typ |
|---|---|
| Treppenhausreinigung | Haushaltsnahe Dienstleistung |
| Gartenpflege | Haushaltsnahe Dienstleistung |
| Hausmeister | Haushaltsnahe Dienstleistung |
| Winterdienst | Haushaltsnahe Dienstleistung |
| Ungezieferbekämpfung | Haushaltsnahe Dienstleistung |
| Schornsteinfeger | Handwerkerleistung |
| Heizungswartung | Handwerkerleistung |
| Aufzugswartung und -prüfung | Handwerkerleistung |
Deine Abrechnung weist als Arbeitskosten aus: Treppenhausreinigung 180 €, Hausmeister 250 € und Gartenpflege 120 € (haushaltsnahe Dienstleistungen, zusammen 550 €) sowie Heizungswartung 60 € und Schornsteinfeger 40 € (Handwerkerleistungen, zusammen 100 €). Deine Einkommensteuer sinkt um 20 % von 650 €, also um 130 €.
Das Finanzamt erkennt zwei Nachweise an: eine Nebenkostenabrechnung, die deinen Anteil an den begünstigten Arbeitskosten gesondert ausweist, oder eine Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters nach dem Muster in Anlage 2 zum BMF-Schreiben vom 09.11.2016. Eine Bescheinigung enthält:
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, die Bescheinigung auszustellen, gibt es nicht. Viele Verwaltungen legen sie der Abrechnung trotzdem bei oder schicken sie auf Nachfrage. Eine kurze Bitte genügt, etwa:
„Bitte senden Sie mir für die Nebenkostenabrechnung 2025 eine Bescheinigung über die auf meine Wohnung entfallenden Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG, gern nach dem Muster des Bundesfinanzministeriums.“
Keine Bescheinigung, keine Aufschlüsselung? Dann sieh dir die Rechnungen an, auf denen die Abrechnung beruht. Die Einsicht muss dir der Vermieter auf Verlangen gewähren, er darf die Belege auch elektronisch bereitstellen (§ 556 Abs. 4 BGB, mehr dazu unter Belegeinsicht). Aus den Rechnungen von Handwerkern und Dienstleistern geht meist hervor, was Arbeit und was Material ist. Setze nicht einfach den ganzen Posten an: Material, Verbrauch und Gebühren sind nicht begünstigt.
Zeitpunkt: Regelmäßige Dienstleistungen kannst du im Jahr deiner Vorauszahlungen ansetzen und einmalige Handwerkerkosten im Jahr der Abrechnung. Alternativ setzt du alles gesammelt im Jahr der Abrechnung an (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 47). Was du wählst, entscheidest du selbst in deiner Steuererklärung.
Sieh nach, ob deine Abrechnung die Arbeitskosten gesondert ausweist. Wenn nicht, bitte um eine Bescheinigung nach § 35a EStG.
Trenne haushaltsnahe Dienstleistungen (Reinigung, Gartenpflege, Hausmeister) von Handwerkerleistungen (Wartung, Schornsteinfeger). Nur Arbeits- und Fahrtkosten zählen.
In ELSTER öffnest du die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ und trägst haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils in ihrem eigenen Abschnitt ein.
Abrechnung und Bescheinigung reichst du nicht ein. Du musst sie dem Finanzamt aber auf Verlangen vorlegen können.
Als Vermieter setzt du die Kosten der Vermietung als Werbungskosten in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ab. § 35a gilt für dich als Vermieter nicht. Die Betriebskosten sind vollständig Werbungskosten; die Vorauszahlungen und Nachzahlungen deiner Mieter gibst du dafür als Umlagen bei den Einnahmen an. Außerdem abziehbar sind unter anderem:
Weist du die Arbeitskosten für Reinigung, Garten, Hausmeister, Schornsteinfeger und Wartung schon in der Abrechnung getrennt aus, sparst du dir Nachfragen, und deine Mieter können die Abrechnung direkt als Nachweis für das Finanzamt verwenden.
Tipp: Mit unserem Nebenkostenrechner schlüsselst du die Betriebskosten je Kostenart auf. Die Summen brauchst du auch für die Anlage V. Mehr zu den übrigen Werbungskosten findest du unter Werbungskosten für Vermieter.
Absetzbar sind die Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hausmeister, Winterdienst) und für Handwerkerleistungen (Heizungswartung, Aufzugswartung, Schornsteinfeger). Nicht begünstigt sind Material, Verbrauch, Gebühren, Steuern und Versicherungen. Die Einkommensteuer sinkt um 20 % der Arbeitskosten (§ 35a EStG).
In der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ (in ELSTER unter diesem Namen). Dort trägst du haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen getrennt ein, jeweils nur den Anteil der Arbeitskosten, der auf deine Wohnung entfällt.
Nein. Du trägst nur die Beträge in der Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ ein. Abrechnung und Bescheinigung bewahrst du auf und legst sie vor, wenn das Finanzamt danach fragt.
Bei einer Mietwohnung meist einen zweistelligen bis niedrigen dreistelligen Betrag im Jahr: Machen deine Arbeitskosten aus der Abrechnung zum Beispiel 500 € aus, sinkt die Steuer um 100 €. Die Höchstbeträge von 4.000 € (Dienstleistungen) und 1.200 € (Handwerker) gelten je Haushalt und für alle haushaltsnahen Ausgaben zusammen, nicht nur für die Nebenkosten.
Nur teilweise. Die Wartung der Heizung und die Arbeit des Schornsteinfegers sind Handwerkerleistungen; 20 % dieser Arbeitskosten mindern deine Steuer. Brennstoff und Heizstrom sowie Gerätemiete, Ablesung und Abrechnung durch den Messdienst sind nicht begünstigt.
Nein. Die Ermäßigung nach § 35a EStG wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Ist deine Steuer ohnehin null, gibt es nichts zu verringern; eine Auszahlung sieht das Gesetz nicht vor.
Das Einkommensteuergesetz verpflichtet den Vermieter dazu nicht, und ob eine mietrechtliche Nebenpflicht besteht, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Das Finanzamt akzeptiert als Nachweis entweder eine Abrechnung, die deinen Anteil an den begünstigten Arbeitskosten gesondert ausweist, oder eine Bescheinigung nach dem Muster des Bundesfinanzministeriums. Viele Verwaltungen stellen sie auf Nachfrage aus.
Du hast ein Wahlrecht: Regelmäßige Dienstleistungen wie Reinigung oder Hausmeister kannst du im Jahr deiner Vorauszahlungen geltend machen und einmalige Handwerkerkosten im Jahr der Abrechnung. Du kannst aber auch alles gesammelt im Jahr ansetzen, in dem die Abrechnung erstellt wurde (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 47).
Bist du zur Abgabe verpflichtet, gibst du die Erklärung ohne Steuerberater bis zum 31. Juli des Folgejahres ab (§ 149 Abs. 2 AO), für 2026 also bis zum 31.07.2027. Gibst du freiwillig ab, etwa als Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte, hast du vier Jahre Zeit (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Hast du die Nebenkosten vergessen, kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen (§ 355 Abs. 1 AO).
Nur deinen zeitanteiligen Anteil: Die Abrechnung weist die Kosten für deine Mietzeit aus, und nur diese Arbeitskosten setzt du an. Bekommst du für das Jahr Abrechnungen für die alte und die neue Wohnung, gibst du die Arbeitskosten aus beiden an.
Ja, als Werbungskosten in der Anlage V, und zwar alle Betriebskosten, auch die umgelegten. Im Gegenzug sind die Vorauszahlungen und Nachzahlungen deiner Mieter als Umlagen Einnahmen. Wirtschaftlich bleibt bei dir also nur hängen, was du nicht umlegen kannst, etwa bei Leerstand oder für nicht umlagefähige Kosten.
Bevor du Beträge in die Steuererklärung übernimmst: Prüfe mit dem Fragebogen, ob die Abrechnung selbst stimmt.
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