Betriebskostenabrechnung
für Österreich
15 Kostenarten nach dem Mietrechtsgesetz (MRG). Heiz- und Warmwasserkosten nach HeizKG. Verteilung nach Nutzfläche gemäß § 17 MRG.
Objektdaten
Mieter / Nutzungseinheiten
Betriebskosten nach MRG
Betriebskosten in Österreich: MRG vs. BetrKV
In Österreich regelt das Mietrechtsgesetz (MRG) in den §§ 21–24, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen. Im Gegensatz zur deutschen BetrKV gibt es einige wesentliche Unterschiede.
Verwaltungskosten sind in Österreich umlagefähig (§ 22 MRG), in Deutschland nicht. Der Höchstbetrag wird jährlich per Verordnung festgelegt. Die Verteilung erfolgt grundsätzlich nach Nutzfläche gemäß § 17 MRG — nicht nach Wohnfläche wie in Deutschland.
Für Heiz- und Warmwasserkosten gilt das Heizkostenabrechnungsgesetz (HeizKG): 55–75% müssen nach Verbrauch und 25–45% nach Fläche verteilt werden. Der Standardsplit ist 65/35 (statt 70/30 in Deutschland).
Wichtige Unterschiede zu Deutschland
Verteilerschlüssel
In Österreich wird nach Nutzfläche (§ 17 MRG) verteilt, in Deutschland nach Wohnfläche. Die Nutzfläche kann von der Wohnfläche abweichen.
Verwaltungskosten
In Österreich umlagefähig (§ 22 MRG), in Deutschland grundsätzlich nicht. Der Höchstbetrag wird jährlich angepasst.
Heizkosten-Split
HeizKG: 55–75% Verbrauch / 25–45% Fläche (Standard: 65/35). In Deutschland: HeizKV mit 50–70% Verbrauch (Standard: 70/30).
Abrechnungsfrist
In Österreich muss die Abrechnung bis 30. Juni des Folgejahres vorliegen (§ 21 Abs. 3 MRG). In Deutschland: 12 Monate nach Periodenende.
Häufige Fragen
Welche Kosten dürfen in Österreich nicht umgelegt werden?
Nicht umlagefähig sind: Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, Kosten für den Erwerb des Gebäudes, Finanzierungskosten und Kosten, die über die in § 21 MRG genannten Posten hinausgehen.
Gilt das MRG für alle Mietwohnungen?
Nein. Das MRG gilt im Vollanwendungsbereich für Altbauten (vor 1945) und Gemeindewohnungen. Für Neubauten (ab 1945 ohne Förderung) gilt es nur teilweise. Geförderte Wohnungen unterliegen dem WGG.
Was ist die Nutzfläche nach § 17 MRG?
Die Nutzfläche umfasst die gesamte Bodenfläche abzüglich Wandstärken, Treppen, offene Balkone und Terrassen. Keller und Dachböden zählen nur, wenn sie als Wohnraum ausgebaut sind.
Kann ich als Mieter die Belege einsehen?
Ja, nach § 21 Abs. 5 MRG hat jeder Mieter das Recht, die Belege der Betriebskostenabrechnung einzusehen und Kopien anzufertigen.
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