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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst. Die bisherige einheitliche 65-%-Erneuerbare-Pflicht bei neuen Heizungen entfällt — künftig gilt freie Heizungswahl. Bestandskessel müssen weiterhin erst nach 30 Jahren ausgetauscht werden, BEG-Förderung bis zu 70 % bleibt möglich. Prüfe hier, welche Gebäudepflichten dich betreffen und was sich mit der Reform ändert.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst. Bundestag und Bundesrat haben das GModG am 10. Juli 2026 beschlossen. Kernänderung: Die bisherige einheitliche Pflicht, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen muss (bisher § 71 GEG), entfällt. Eigentümer können die Heizungsart künftig frei wählen — neben Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid- und Biomasseheizungen bleiben auch Gas- und Ölheizungen zulässig. Ab 2029 soll über eine „Bio-Leiter" schrittweise ein verpflichtender Bio-Anteil in Gas/Öl beigemischt werden.
Das GModG tritt mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft (voraussichtlich Ende Juli/Anfang August 2026). Bis dahin und für die genauen Übergangsregeln gilt weiter der bisherige Rechtsrahmen — prüfe vor Investitionsentscheidungen den aktuellen Stand.
Die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) unterstützt den Heizungstausch mit bis zu 70 % der Investitionskosten — zusammengesetzt aus Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus.
Das GEG regelt energetische Anforderungen an Gebäude (Dämmung, Energieausweis, Heizungen). Es wird 2026 durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, am 10.07.2026 beschlossen) abgelöst; die bisherige einheitliche 65-%-Erneuerbare-Pflicht bei neuen Heizungen entfällt.
Standard- und Konstanttemperaturkessel müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden (§ 72 GEG). Die frühere einheitliche 65-%-EE-Pflicht bei Neueinbau entfällt mit dem GModG — die Heizungsart ist künftig frei wählbar. Ab 2029 gilt für neue Gas-/Ölheizungen ein schrittweise steigender Bio-Anteil.
Über die BEG sind bis zu 70 % Förderung möglich: 30 % Grundförderung + 20 % Klimageschwindigkeitsbonus + 20 % Einkommensbonus (bei Haushaltseinkommen unter 40.000 €/Jahr).
Die Austauschpflicht nach § 72 GEG gilt für Standard- und Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausgenommen.
Ein Verbrauchsausweis kostet ab ca. 80 €, ein Bedarfsausweis ab ca. 300 €. Bei Wohngebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten und Baujahr vor 1978 ist ein Bedarfsausweis Pflicht.
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