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Ab dem 01.01.2027 müssen alle Heizkostenverteiler und Warmwasserzähler fernablesbar sein. Wer die Frist verpasst, riskiert das 3 %-Kürzungsrecht der Mieter.
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Tage bis zur Frist (31.12.2026)
Die novellierte Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt vor, dass bis zum 31.12.2026 alle Erfassungsgeräte für Heizung und Warmwasser auf fernablesbare Technik umgerüstet werden müssen. Die gesetzliche Grundlage bilden § 5 Abs. 2 (Ausstattungspflicht) und § 6a (monatliche Verbrauchsinformation).
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HKV an jedem Heizkörper müssen ab 2027 fernablesbar sein (Walk-by, LoRaWAN, OMS oder vergleichbare Funktechnologie nach § 5 Abs. 2 HeizKV). Walk-by-Verdunstungszähler bleiben zulässig, sofern sie ohne Wohnungsbetretung ablesbar sind.
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Warmwasser- und Kaltwasserzähler müssen fernablesbar sein und geeicht werden — Eichintervall: 5 Jahre für Warmwasserzähler, 6 Jahre für Kaltwasserzähler (MessEG/MessEV Anlage 7).
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Bei Fußbodenheizungen oder Großverbrauchern kommen Wärmemengenzähler (WMZ) zum Einsatz — auch diese müssen funkfähig sein.
Alle nicht fernablesbare Erfassungsgeräte müssen durch funkbasierte Geräte ersetzt werden. Die Verantwortung liegt beim Gebäudeeigentümer (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV). Bei WEG-Eigentum entscheidet die Eigentümergemeinschaft.
Nach § 6a Abs. 3 HeizkostenV gilt seit dem 01.01.2022: Monatliche Verbrauchsinformationen sind ausschließlich für fernablesbare Geräte Pflicht. Für Bestandsanlagen mit nicht-fernablesbaren Geräten gilt eine halbjährliche Mitteilungspflicht — bis zur Umrüstung spätestens am 31.12.2026. Die meisten Messdienstleister bieten dafür Online-Portale oder Aushänge an.
Mietmodell: Laufende Mietkosten der Geräte sind als Betriebskosten umlagefähig.
Kaufmodell: Anschaffungskosten können gemäß § 4 Abs. 2 HeizkostenV über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (i. d. R. 10 Jahre) als Ausstattungskosten auf die Heizkosten umgelegt werden.
Sind die Zähler am 01.01.2027 nicht fernablesbar, dürfen Mieter die Heizkostenabrechnung um 3 % kürzen — und zwar für jedes Jahr, in dem die Geräte nicht umgerüstet sind. Wichtig: Nach BGH VIII ZR 379/20 gilt das pauschale 3 %-Kürzungsrecht nur, wenn der Vermieter nicht verbrauchsabhängig abrechnet. Bei korrekter verbrauchsabhängiger Abrechnung trotz fehlender Fernablesbarkeit greift das Kürzungsrecht nicht.
Härtefallklausel § 11 HeizKV: Bei besonderer Härte (technisch unmöglich oder wirtschaftlich unverhältnismäßig) kann der Vermieter eine Ausnahme von der Ausstattungspflicht beantragen. Diese ist aber nur in eng begrenzten Fällen anwendbar — z. B. bei denkmalgeschützten Bauten oder wenn die Umrüstkosten den Verbrauchswert deutlich übersteigen.
| Heizkosten lt. Abrechnung | 2.000 € |
| Kürzungsrecht 3 % | − 60 € |
| Zu zahlender Betrag | 1.940 € |
| Gerätetyp | Miete / Jahr | Kauf (einmalig) |
|---|---|---|
| Funk-Heizkostenverteiler (HKV) | 8–15 € | 30–50 € |
| Funk-Warmwasserzähler | 12–20 € | 50–80 € |
| Funk-Wärmemengenzähler (WMZ) | 15–25 € | 80–150 € |
| Datensammler / Gateway | inklusive | 150–400 € |
| Montage pro Gerät | inklusive | 15–30 € |
6 Wohnungen, je 5 Heizkörper + 1 Warmwasserzähler = 36 Geräte
| 30 × Funk-HKV (Kauf à 40 €) | 1.200 € |
| 6 × Funk-Warmwasserzähler (Kauf à 65 €) | 390 € |
| 1 × Datensammler | 250 € |
| 36 × Montage (à 20 €) | 720 € |
| Gesamtkosten (einmalig) | 2.560 € |
| Pro Wohnung / Jahr (Umlage über 10 Jahre, § 4 Abs. 2 HeizKV) | ca. 43 € |
Die vier größten Messdienstleister in Deutschland — sachliche Übersicht ohne Wertung.
Marktführer mit ca. 12 Mio. Wohnungen. Eigenes Funksystem (Techem DXS), monatliche Verbrauchsinformation via Online-Portal. Miet- und Kaufmodelle verfügbar.
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Regional stark vertreten (besonders Süddeutschland). Eigenes Funksystem, Schwerpunkt auf Energiemonitoring und Nachhaltigkeitsberichte.
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