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Berechnen Sie die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter nach dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG).
Jährlicher Heizenergieverbrauch des Gebäudes
Emissionsfaktor: 0.201 kg CO2/kWh
Beheizte Wohnfläche der Wohnung
2026: Mindestens 55 EUR/Tonne (Preiskorridor 55-65 EUR)
Die CO2-Kostenaufteilung wird automatisch in unseren Nebenkostenrechner integriert — zusammen mit allen 17 Kostenarten nach BetrKV.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt seit dem 1. Januar 2023, wie die CO2-Kosten aus der Beheizung von Wohngebäuden zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Ziel des Gesetzes ist es, Vermieter zu energetischen Sanierungen zu motivieren und gleichzeitig Mieter zu sparsamerem Heizen anzuregen.
Die Aufteilung basiert auf dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter beheizter Wohnfläche pro Jahr (kg CO2/m²/a). Dieser Wert wird aus dem Heizenergieverbrauch und dem Emissionsfaktor des verwendeten Energieträgers berechnet. Je energetisch schlechter das Gebäude, desto höher der CO2-Ausstoß pro m² — und desto größer der Anteil, den der Vermieter tragen muss.
Vor dem CO2KostAufG trugen Mieter die CO2-Kosten zu 100%. Seit Inkrafttreten des Gesetzes ist der Vermieter verpflichtet, die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung auszuweisen und seinen Anteil entsprechend dem Stufenmodell zu übernehmen. Wird dies versäumt, kann der Mieter seinen CO2-Kostenanteil pauschal um 3% kürzen.
Das 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG teilt die CO2-Kosten anhand des spezifischen CO2-Ausstoßes des Gebäudes auf. Je höher der Ausstoß, desto größer wird der Vermieter-Anteil — von 0% bei energieeffizienten Gebäuden bis zu 95% bei Gebäuden mit sehr hohem Energieverbrauch.
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg/m²/a) | Mieter-Anteil | Vermieter-Anteil |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | < 12 kg | 100% | 0% |
| Stufe 2 | 12 – 17 kg | 90% | 10% |
| Stufe 3 | 17 – 22 kg | 80% | 20% |
| Stufe 4 | 22 – 27 kg | 70% | 30% |
| Stufe 5 | 27 – 32 kg | 60% | 40% |
| Stufe 6 | 32 – 37 kg | 50% | 50% |
| Stufe 7 | 37 – 42 kg | 40% | 60% |
| Stufe 8 | 42 – 47 kg | 30% | 70% |
| Stufe 9 | 47 – 52 kg | 20% | 80% |
| Stufe 10 | >= 52 kg | 5% | 95% |
Der CO2-Preis in Deutschland steigt seit seiner Einführung im Jahr 2021 schrittweise an. Für das Jahr 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2. Der tatsächliche Preis wird sich innerhalb dieses Korridors am Markt bilden.
Die bisherige Entwicklung des CO2-Preises:
Ab 2027 soll der nationale Emissionshandel in den europäischen Emissionshandel (EU-ETS 2) überführt werden. Dann wird der CO2-Preis vollständig am Markt über Auktionen bestimmt. Experten erwarten einen weiteren Anstieg der CO2-Preise in den kommenden Jahren.
Für Mieter und Vermieter bedeutet dies: Die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung werden tendenziell weiter steigen. Eine energetische Sanierung des Gebäudes kann den CO2-Ausstoß und damit die Kosten deutlich reduzieren — und gleichzeitig die Einstufung im Stufenmodell verbessern, sodass der Vermieter-Anteil sinkt.
Seit Januar 2023 werden die CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG in einem 10-Stufen-Modell aufgeteilt. Die Einstufung richtet sich nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes (kg CO2/m²/Jahr). Bei energetisch schlechten Gebäuden trägt der Vermieter bis zu 95% der CO2-Kosten.
Im Jahr 2026 gilt ein CO2-Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne CO2. Der Mindestpreis beträgt 55 EUR/Tonne. Ab 2027 wird der Preis im europäischen Emissionshandel (EU-ETS 2) am Markt bestimmt.
Der Vermieter ist verpflichtet, die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung auszuweisen und entsprechend dem Stufenmodell aufzuteilen. Versäumt er dies, kann der Mieter seinen CO2-Kostenanteil pauschal um 3% kürzen.
Den CO2-Ausstoß berechnen Sie aus dem jährlichen Heizenergieverbrauch (kWh), multipliziert mit dem Emissionsfaktor des Energieträgers (z. B. Erdgas: 0,201 kg CO2/kWh). Geteilt durch die beheizte Wohnfläche ergibt sich der Wert in kg CO2/m²/Jahr. Alternativ finden Sie den Wert im Energieausweis.
Für Nichtwohngebäude gilt eine vereinfachte Regelung: Die CO2-Kosten werden hälftig (50/50) zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt, sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde. Das 10-Stufen-Modell gilt nur für Wohngebäude.
Für 2027 ist kein weiterer nationaler Preisanstieg geplant. Ab 2027 wird der nationale Emissionshandel in den europäischen Emissionshandel (EU-ETS 2) überführt. Der CO2-Preis wird dann am Markt über Auktionen bestimmt.
Ja. Gemäß CO2KostAufG hat der Mieter Anspruch auf korrekte Aufteilung. Wenn der Vermieter-Anteil nicht in der Abrechnung berücksichtigt wurde, können Sie die Erstattung schriftlich einfordern. Nutzen Sie dafür den Musterbrief-Generator oben.
Wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht gemäß dem Stufenmodell aufteilt, können Sie als Mieter Ihren CO2-Kostenanteil pauschal um 3 % kürzen. Zusätzlich sollten Sie die Erstattung schriftlich einfordern.
Nutzen Sie unseren vollständigen Nebenkostenrechner mit allen 17 Kostenarten nach BetrKV — inklusive CO2-Kostenaufteilung.
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