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Seit 2023 werden CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter nach einem 10-Stufen-Modell aufgeteilt (CO2KostAufG). Je höher der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter, desto höher der Vermieter-Anteil, bis zu 95 %. Am genauesten rechnest du mit den Werten von deiner Gas-, Öl- oder Fernwärmerechnung. Für 2026 gilt ein CO2-Preis von 60 € je Tonne zuzüglich Umsatzsteuer.
Brennstoffemissionen in Kilogramm CO2 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 CO2KostAufG). Mehrere Lieferungen im Jahr zusammenzählen.
Preisbestandteil der CO2-Kosten inklusive Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3). Leer lassen, dann rechnen wir mit dem Preis des gewählten Jahres.
Gesamte Wohnfläche aller Wohnungen, die an dieser Heizung hängen (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Hat deine Wohnung eine eigene Gastherme: nur deine Wohnfläche.
Wird nur genutzt, wenn du keine CO2-Kosten eingibst.
Beispiele: Denkmalschutz, Pflicht zum Anschluss an ein Wärmenetz (Anschluss- und Benutzungszwang), Erhaltungssatzung. Der Vermieter muss die Umstände nachweisen (§ 9 Abs. 3).
Bei einem vereinbarten Zeitraum unter einem Jahr werden die Stufengrenzen anteilig gekürzt (§ 5 Abs. 1 S. 4). Ein Auszug mitten im Jahr zählt nicht dazu.
Nur bei einer Zentralheizung für mehrere Wohnungen: zeigt deinen ungefähren Anteil am Vermieterbetrag nach Fläche. Genau verteilt wird nach dem Heizkostenschlüssel deiner Abrechnung.
Die CO2-Kostenaufteilung ist in unseren Nebenkostenrechner integriert, zusammen mit allen 17 Kostenarten nach BetrKV.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt seit dem 1. Januar 2023, wie die CO2-Kosten aus der Beheizung von Wohngebäuden zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Ziel des Gesetzes ist es, Vermieter zu energetischen Sanierungen zu motivieren und gleichzeitig Mieter zu sparsamerem Heizen anzuregen.
Die Aufteilung basiert auf dem CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg CO2/m²/a). Den CO2-Ausstoß in kg muss der Brennstoff- oder Wärmelieferant auf seiner Rechnung ausweisen, ebenso die CO2-Kosten (§ 3 CO2KostAufG). Der Vermieter teilt den Gesamtausstoß des Gebäudes durch die Wohnfläche, rundet auf eine Nachkommastelle und liest die Stufe aus der Tabelle ab (§ 5). Liegen nur Verbrauchswerte vor, lässt sich der Ausstoß mit den gesetzlichen Standardwerten der EBeV 2030 schätzen; bei Erdgas musst du dabei auf Brennwert oder Heizwert achten.
Vor dem CO2KostAufG trugen Mieter die CO2-Kosten mit den Heizkosten vollständig. Heute zieht der Vermieter seinen Anteil in der Heizkostenabrechnung ab und weist Stufe, Anteil und Berechnungsgrundlagen aus (§ 7 Abs. 3). Fehlt das, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4). Wer mit eigener Gastherme selbst heizt, fordert den Vermieteranteil innerhalb von zwölf Monaten in Textform zurück (§ 6 Abs. 2).
Das 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG teilt die CO2-Kosten anhand des spezifischen CO2-Ausstoßes des Gebäudes auf (Anlage zum CO2KostAufG). Je höher der Ausstoß, desto größer wird der Vermieter-Anteil, von 0 % bei sparsamen Gebäuden bis zu 95 % bei Gebäuden mit sehr hohem Ausstoß. Die Obergrenze einer Stufe gehört schon zur nächsten: 17,0 kg ist Stufe 3. Ist ein Abrechnungszeitraum unter einem Jahr vereinbart, werden die Grenzen anteilig gekürzt.
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg/m²/a) | Mieter-Anteil | Vermieter-Anteil |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | unter 12 kg | 100 % | 0 % |
| Stufe 2 | 12 bis unter 17 kg | 90 % | 10 % |
| Stufe 3 | 17 bis unter 22 kg | 80 % | 20 % |
| Stufe 4 | 22 bis unter 27 kg | 70 % | 30 % |
| Stufe 5 | 27 bis unter 32 kg | 60 % | 40 % |
| Stufe 6 | 32 bis unter 37 kg | 50 % | 50 % |
| Stufe 7 | 37 bis unter 42 kg | 40 % | 60 % |
| Stufe 8 | 42 bis unter 47 kg | 30 % | 70 % |
| Stufe 9 | 47 bis unter 52 kg | 20 % | 80 % |
| Stufe 10 | ab 52 kg | 5 % | 95 % |
Für die Aufteilung zählt der CO2-Preisbestandteil auf der Rechnung. Das Gesetz legt fest, mit welchem Preis je Tonne der Lieferant ihn berechnet (§ 4 CO2KostAufG), dazu kommt die Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 3):
Ab 2027 ist der Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November des Vorjahres maßgeblich. Das Umweltbundesamt veröffentlicht ihn spätestens zehn Werktage vor Jahresbeginn; bis dahin steht er nicht fest.
Für Mieter und Vermieter heißt das: Mit steigendem CO2-Preis werden die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung eher teurer. Eine energetische Sanierung senkt den Ausstoß pro Quadratmeter und damit auch die Stufe, sodass der Vermieter-Anteil sinkt.
Nach dem CO2KostAufG werden die CO2-Kosten für Heizung und Warmwasser in Wohngebäuden nach einem 10-Stufen-Modell aufgeteilt (Anlage zum Gesetz). Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Je höher der Ausstoß, desto mehr trägt der Vermieter: von 0 % unter 12 kg bis 95 % ab 52 kg. Das gilt für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen.
Auf der Rechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten. Er muss dort die Brennstoffemissionen in kg CO2, die CO2-Kosten, den Emissionsfaktor und den Energiegehalt in kWh ausweisen (§ 3 Abs. 1 CO2KostAufG). Bei mehreren Lieferungen im Jahr, etwa beim Heizöl, zählst du die Werte zusammen. Der Energieausweis ist dafür nicht die Grundlage, es zählt der tatsächliche Verbrauch im Abrechnungszeitraum.
CO2-Ausstoß laut Rechnung in kg geteilt durch die Wohnfläche des Gebäudes, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1 CO2KostAufG). Beispiel: 9.450 kg bei 450 m² ergeben 21,0 kg/m² und damit Stufe 3 (Mieter 80 %, Vermieter 20 %). Hat nur deine Wohnung eine eigene Heizung, zählt deren Wohnfläche.
Gasversorger rechnen die kWh in der Regel nach dem Brennwert ab. Der gesetzliche Emissionsfaktor für Erdgas bezieht sich aber auf den Heizwert: 0,0558 t CO2 je GJ, das sind rund 0,201 kg je kWh Heizwert. Auf die Brennwert-kWh der Gasrechnung umgerechnet (Faktor 0,903 laut EBeV 2030) sind es rund 0,181 kg CO2 je kWh. Wer die Brennwert-kWh mit 0,201 multipliziert, rechnet rund 11 % zu viel CO2 und landet unter Umständen eine Stufe zu hoch. Im Rechner wählst du deshalb bei Erdgas die Einheit aus.
Für Fernwärme gibt es keinen festen Emissionsfaktor. Der Wärmelieferant muss den CO2-Ausstoß der eingesetzten Brennstoffe in kg, bei Netzen mit mehreren Anlagen einen einheitlichen Emissionsfaktor des Netzes, und die CO2-Kosten auf der Rechnung ausweisen (§ 3 Abs. 4 CO2KostAufG). Diese Werte übernimmst du. Das Gesetz gilt auch für Fernwärme aus Anlagen im EU-Emissionshandel, außer für Gebäude, die erst nach dem 1. Januar 2023 angeschlossen wurden (§ 2 Abs. 4).
Nein. Holz und Pellets gehören nicht zu den Brennstoffen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Anlage 1 BEHG), für sie gibt es keinen gesetzlichen Emissionsfaktor und keinen CO2-Preis. Das CO2KostAufG gilt nur für Brennstoffe mit einem solchen Standardwert (§ 2 Abs. 1). Heizt ein Gebäude zusätzlich mit Gas oder Öl, wird nur dieser Teil aufgeteilt.
Für die Aufteilung zählt der CO2-Preisbestandteil auf der Rechnung. Das Gesetz legt dafür den maßgeblichen Preis fest (§ 4 CO2KostAufG): bis 2025 der gesetzliche Festpreis (2023: 30 Euro, 2024: 45 Euro, 2025: 55 Euro je Tonne), 2026 der Mittelwert des Preiskorridors von 55 bis 65 Euro, also 60 Euro je Tonne. Dazu kommt die Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 3).
Ab 2027 ist der Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November des Vorjahres maßgeblich (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 CO2KostAufG). Das Umweltbundesamt veröffentlicht ihn spätestens zehn Werktage vor Jahresbeginn. Bis dahin steht der Wert noch nicht fest.
Der Vermieter weist in der Heizkostenabrechnung deinen Anteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen aus (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG). Fehlt das, darfst du deinen Anteil an den Heizkosten um 3 % kürzen (§ 7 Abs. 4).
Du stufst deine Wohnung mit ihrer Wohnfläche und dem CO2-Ausstoß laut deiner Gasrechnung selbst ein (§ 5 Abs. 3 CO2KostAufG). Den Vermieteranteil forderst du innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung deines Versorgers in Textform zurück (§ 6 Abs. 2). Der Vermieter kann ihn mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Den Musterbrief dafür erstellst du oben im Ergebnis.
Ja, aber ohne Stufenmodell: In Gebäuden, die überwiegend nicht dem Wohnen dienen, sind Vereinbarungen unwirksam, nach denen der Mieter mehr als 50 % der CO2-Kosten trägt (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG). Das im Gesetz angekündigte Stufenmodell für Nichtwohngebäude (§ 8 Abs. 4) gibt es bisher nicht.
Wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche energetische Sanierung oder eine wesentliche Verbesserung der Heizung verhindern, etwa Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme oder eine Erhaltungssatzung, halbiert sich sein Anteil. Steht beides entgegen, werden die CO2-Kosten nicht aufgeteilt (§ 9 CO2KostAufG). Die Umstände muss der Vermieter nachweisen. Ohne Aufteilung bleibt es außerdem bei Häusern mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt (§ 7 Abs. 2).
Nutze unseren vollständigen Nebenkostenrechner mit allen 17 Kostenarten nach BetrKV, inklusive CO2-Kostenaufteilung.
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