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Die optimale Nebenkostenvorauszahlung entspricht den Vorjahreskosten geteilt durch 12 (typisch 2,67 €/m² Bundesdurchschnitt). Bei Guthaben oder Nachzahlung kann jede Vertragspartei nach § 560 Abs. 4 BGB eine Anpassung verlangen. Prüfe hier, ob deine monatliche Vorauszahlung angemessen ist, mit Vergleich zum Betriebskostenspiegel und konkreter Handlungsempfehlung. Deine voraussichtlichen Kosten kannst du vorab mit dem Betriebskostenrechner (Nebenkosten berechnen) ermitteln.
Die Nebenkostenvorauszahlung ist der monatliche Betrag, den Mieter zusätzlich zur Kaltmiete für Betriebskosten zahlen. Nach Ende des Abrechnungszeitraums wird die tatsächliche Höhe der Nebenkosten mit den geleisteten Vorauszahlungen verrechnet. Das Ergebnis ist entweder eine Nachzahlung oder ein Guthaben.
Eine zu hohe Vorauszahlung bedeutet, dass du dem Vermieter Monat für Monat zu viel Geld überweist: Geld, das dir erst mit der Jahresabrechnung zurückerstattet wird. Eine zu niedrige Vorauszahlung führt hingegen zu einer möglicherweise überraschenden Nachzahlung.
Nach § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei, also sowohl Mieter als auch Vermieter, nach einer Betriebskostenabrechnung eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe verlangen. Die Anpassung muss durch Erklärung in Textform erfolgen und wird ab dem Monat nach Zugang wirksam.
Der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds weist durchschnittliche Nebenkosten von ca. 2,67 EUR/m²/Monat aus (Stand 2024). Dieser Wert umfasst alle 17 Kostenarten nach BetrKV. Liegen deine Kosten deutlich darüber, lohnt sich eine genaue Prüfung der einzelnen Positionen deiner Nebenkostenabrechnung.
Die korrekte Berechnung der Nebenkostenvorauszahlung basiert auf den tatsächlichen Betriebskosten des Vorjahres. Nimm den Gesamtbetrag deiner letzten Nebenkostenabrechnung und teile ihn durch 12: Das ergibt die angemessene monatliche Vorauszahlung. Einen pauschalen Sicherheitszuschlag (etwa 10 Prozent) darf der Vermieter bei einer Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB nicht aufschlagen (BGH, Urteil vom 28.09.2011, VIII ZR 294/10). Zulässig ist nur, konkret absehbare Steigerungen einzurechnen, zum Beispiel eine bereits beschlossene Erhöhung der Müllgebühren oder einen neuen Gasliefervertrag mit höherem Preis.
Rechenbeispiel: Deine letzte Jahresabrechnung weist Gesamtnebenkosten von 3.200 EUR aus. Die optimale Vorauszahlung beträgt dann 3.200 EUR / 12 = 267 EUR pro Monat. Liegt deine aktuelle Vorauszahlung deutlich darüber, kannst du nach der Abrechnung eine Senkung verlangen. Willst du freiwillig mehr zahlen, um eine Nachzahlung sicher zu vermeiden, geht das natürlich; verlangen darf der Vermieter den Aufschlag ohne konkreten Grund aber nicht.
Besonders wichtig ist die getrennte Betrachtung von Heizkosten und kalten Betriebskosten. Heizkosten unterliegen starken saisonalen Schwankungen und steigen in kalten Wintern deutlich an. Die kalten Betriebskosten (Grundsteuer, Müllabfuhr, Versicherungen, Hauswart etc.) sind dagegen relativ stabil und lassen sich gut auf Basis des Vorjahres prognostizieren.
Nutze unseren Vorauszahlungs-Optimierer oben, um deine aktuelle Vorauszahlung mit dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbunds zu vergleichen. Der Rechner zeigt dir sofort, ob deine Vorauszahlung im normalen Rahmen liegt oder ob eine Anpassung nach § 560 Abs. 4 BGB sinnvoll wäre. Bei einer zu hohen Vorauszahlung leihst du dem Vermieter faktisch zinsloses Geld, bei einer zu niedrigen Vorauszahlung droht eine unangenehme Nachzahlung am Jahresende.
Eine Abschlagszahlung bei der Miete ist nichts anderes als ein monatlich im Voraus gezahlter Betrag (der „Abschlag“) auf die zu erwartenden Betriebs- und Heizkosten. Der Begriff stammt ursprünglich aus dem Versorgerbereich (Strom, Gas, Wasser), wird aber auch im Mietkontext für die laufenden Nebenkosten verwendet. Wichtig ist die Abgrenzung der Begriffe: Eine Abschlagszahlung und eine Vorauszahlung meinen praktisch dasselbe: Beide werden am Ende des Abrechnungszeitraums mit den tatsächlichen Kosten verrechnet, sodass eine Nachzahlung oder ein Guthaben entsteht. Eine Pauschale dagegen wird nicht abgerechnet: Sie deckt die Nebenkosten pauschal ab, ganz gleich, ob die realen Kosten höher oder niedriger ausfallen.
Die Höhe des monatlichen Abschlags orientiert sich am Verbrauch des Vorjahres und an den erwarteten Kosten für den kommenden Abrechnungszeitraum. Grundlage ist meist die letzte Jahresabrechnung. Nach Erstellung einer neuen Abrechnung kann jede Vertragspartei (Mieter wie Vermieter) gemäß § 560 Abs. 4 BGB eine Anpassung des Abschlags auf eine angemessene Höhe verlangen. War der Abschlag zu niedrig, droht eine Nachzahlung und der Vermieter darf erhöhen; war er zu hoch, entsteht ein Guthaben und der Mieter kann eine Senkung durchsetzen.
Betragen die abrechenbaren Nebenkosten laut letzter Jahresabrechnung 2.880 EUR, ergibt sich der monatliche Abschlag aus 2.880 EUR / 12 = 240 EUR pro Monat. Steht schon fest, dass einzelne Kosten steigen (zum Beispiel höhere Grundsteuer laut neuem Bescheid), darf dieser konkrete Betrag hinzukommen. Ein pauschaler Aufschlag „zur Sicherheit“ ist dagegen nicht zulässig.
Mehr Details zur Abgrenzung findest du in unserem Ratgeber Betriebskostenpauschale vs. Vorauszahlung. Droht am Jahresende eine Nachforderung, hilft dir der Nachzahlungs-Rechner für Vermieter bei der Einordnung.
Die optimale Vorauszahlung ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der letzten Jahresabrechnung geteilt durch 12. Bei 3.000 EUR Jahresnebenkosten wäre die angemessene monatliche Vorauszahlung 250 EUR. Einen pauschalen Sicherheitszuschlag darf der Vermieter nicht verlangen, konkret absehbare Kostensteigerungen darf er einrechnen (BGH, VIII ZR 294/10).
Ja, nach § 560 Abs. 4 BGB kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung eine Anpassung verlangen. Ergibt die Abrechnung ein Guthaben, hast du gute Argumente für eine Senkung. Die Anpassung muss in Textform erfolgen.
Laut Betriebskostenspiegel 2024 liegen die durchschnittlichen Nebenkosten bei 2,67 EUR pro m² und Monat. Bei einer 70-m²-Wohnung sind das ca. 187 EUR monatlich. Regional und je nach Ausstattung gibt es große Unterschiede.
Bei zu niedriger Vorauszahlung musst du eine Nachzahlung leisten. Der Vermieter kann zudem eine Erhöhung der Vorauszahlung verlangen (§ 560 BGB). Die Nachzahlung ist sofort nach Zugang der Abrechnung fällig.
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