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Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) definiert in § 2 BetrKV genau 17 umlagefähige Hauptkostenarten — von Grundsteuer (Nr. 1) bis Sonstige Betriebskosten (Nr. 17). Dazu kommen 14 BGH-anerkannte Sonderfälle wie Wartung Rauchmelder, Legionellenprüfung und Dachrinnenreinigung. Bundesdurchschnitt 2026: 2,67 €/m² warm, davon Heizung 1,07 €/m². Hier alle 31 Kostenarten mit typischen Beträgen, erlaubten Verteilerschlüsseln und BGH-Rechtsprechung.
Die Grundsteuer, die von der Gemeinde erhoben wird.
Die Kosten der Wasserversorgung einschließlich Wassergeld, Grundgebühren, Kosten der Wasserzähler, Kosten der Berechnung und Aufteilung sowie Kosten der Wartung.
Die Kosten der Entwässerung (Schmutz- und Niederschlagswasser) einschließlich der Gebühren für die Benutzung öffentlicher Entwässerungsanlagen.
Die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs einschließlich Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege und Reinigung, regelmäßige Prüfung und Notruf.
Die Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes, die von der Gemeinde erhoben werden oder durch Dritte entstehen.
Die Kosten der Müllabfuhr, der Bereitstellung und Unterhaltung von Müllbehältern sowie ggf.
Die Kosten der Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile (Treppenhaus, Flure, Keller, Waschküche etc.
Die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen und der Zugänge zum Haus.
Die Kosten der Stromversorgung für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam benutzten Gebäudeteile (Treppenhaus, Flure, Keller).
Die Kosten der regelmäßigen Prüfung und Reinigung der Schornsteine durch den Bezirksschornsteinfeger (Kehr- und Überprüfungsgebühren).
Die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer, Sturm, Wasser, Elementarschäden sowie der Glasversicherung und der Haftpflichtversicherung für das Gebäude.
Die Vergütung für den Hauswart, soweit sie nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft.
Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage oder des Breitbandkabelanschlusses einschließlich Grundgebühren und Betriebsstrom.
Die Kosten des Betriebs der zur Wäschepflege eingerichteten Maschinen und Räume einschließlich Betriebsstrom, Wasserverbrauch und Instandhaltung der Geräte.
Heizkostenverordnung (HeizKV) beachten
Für die Kostenarten Nr. 4–6 gelten zusätzlich die Vorschriften der Heizkostenverordnung. Mindestens 50 % (maximal 70 %) der Heiz- und Warmwasserkosten müssen nach Verbrauch abgerechnet werden. Der Rest wird als Grundkosten nach Wohnfläche verteilt.
Die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich Brennstoffe (Gas, Öl, Pellets, Fernwärme), Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, Reinigung und Wartung, Messungen, Eichung und Berechnung.
Die Kosten der zentralen Warmwasserversorgungsanlage einschließlich Brennstoffe, Betriebsstrom, Reinigung und Wartung, Wasserverbrauch und Wassererwärmung.
Die Kosten der verbundenen Versorgung mit Heizung und Warmwasser, wenn die Kosten nicht getrennt erfasst werden können.
Konkrete Benennung im Mietvertrag erforderlich
Diese Kostenarten fallen unter § 2 Nr. 17 BetrKV („sonstige Betriebskosten“). Sie sind nach gefestigter BGH-Rechtsprechung nur dann umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag konkret und namentlich benannt wurden. Eine pauschale „sonstige Kosten“-Klausel ist unwirksam (BGH VIII ZR 137/15).
Die laufenden Kosten für die jährliche Funktionsprüfung und Wartung von Rauchwarnmeldern nach DIN 14676.
Regelmäßige Wartung, Filterwechsel und Hygieneinspektion zentraler Lüftungs- oder Klimaanlagen (RLT) nach VDI 6022.
Separate Wartungsverträge für die Aufzugsanlage (Wartungspauschale Aufzugsfirma, TÜV-Prüfung alle 2 Jahre).
Wartungspauschalen, die nicht in den Heizkosten nach Nr.
Wartung von Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen und Feuerlöschern (DIN 14406-4: alle 2 Jahre Sichtprüfung).
Regelmäßige Reinigung der Dachrinnen und Fallrohre.
Pflichtprüfung auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung (TrinkwV §14b) bei Großanlagen ab 400 Liter Speichervolumen oder 3 Liter Leitungsinhalt.
Jährliche Hauptinspektion von Spielplatzgeräten nach DIN EN 1176 (Betreiberpflicht).
Regelmäßige Bestreifung durch einen Sicherheitsdienst, Concierge-Service oder Pförtner.
Wartung von elektrischen Garagentoren, Tiefgaragen-Schrankenanlagen und automatischen Einfahrtstoren (DGUV Vorschrift 17).
Wartung von Klingel-, Sprech-, Codeschloss- und elektronischen Schließanlagen.
Wiederkehrende Prüfung der äußeren und inneren Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305 (alle 1-4 Jahre je nach Gefährdungsklasse).
Wartung von Kohlenmonoxid-Warnmeldern in Bereichen mit gasbetriebenen Heizungen oder Garagen.
Laufende Betriebs- und Wartungskosten von Gemeinschafts-Schwimmbad, Sauna oder Wellnessbereichen: Wasseraufbereitung, Reinigung, Heizung des Beckens, Hygieneprüfungen.
Weitere im Mietvertrag konkret benannte Kostenarten nach § 2 Nr.
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