Heizkostenverteilung Rechner — 50/50 oder 70/30
Nach § 7 Abs. 1 HeizKV müssen Heizkosten zwischen Grundkosten (nach Wohnfläche) und Verbrauch aufgeteilt werden. § 7 HeizKV erlaubt 50–70 % Verbrauch. Bei zentraler Heizung sind 70 % Verbrauch (= 30 % Grundkosten) der BGH-Regelfall (BGH VIII ZR 156/12).
Wann gilt 50 % Verbrauch, wann 70 % Verbrauch?
Nach § 7 Abs. 1 HeizKV werden mindestens 50 % und höchstens 70 % der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch verteilt. Der Rest (30–50 %) geht nach Wohnfläche.
- 70 % Verbrauch / 30 % Grundkosten: BGH-Regelfall bei zentralen Heizungsanlagen mit Verbrauchserfassung (BGH VIII ZR 156/12). Verursachergerecht und höchste Verbrauchsabhängigkeit.
- 50 % Verbrauch / 50 % Grundkosten: Gesetzliches Minimum nach § 7 Abs. 1 HeizKV. Nicht automatisch „immer rechtssicher" — bei zentraler Heizung kann eine Wahl von nur 50 % Verbrauch angreifbar sein, wenn keine sachliche Begründung vorliegt.
- § 7 HeizKV macht keine Effizienz-Voraussetzung für 70 % Verbrauch — der Vermieter wählt den Schlüssel innerhalb des Korridors.
Was passiert bei falscher Verteilung?
Mieter können bis zu 15 % der Heizkosten zurückfordern, wenn die Abrechnung nicht den HeizKV-Vorgaben entspricht (§ 12 HeizKV). Nur in Ausnahmefällen (§ 11 HeizKV — Härtefallklausel) ist Verbrauchserfassung verzichtbar. Bei der Erstellung deiner Abrechnung mit unserem Online-Rechner wird die Verteilung automatisch korrekt eingehalten.