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Seit dem CO₂KostAufG vom 1.1.2023 wird die CO₂-Abgabe auf deine Heizkosten nicht mehr zu 100 % auf den Mieter umgelegt. Je schlechter dein Gebäude energetisch dasteht, desto mehr zahlt der Vermieter — bis zu 95 %.
Bewege den Slider, wähle deine Effizienzklasse und sieh sofort, wer wieviel zahlt — als animiertes Sankey-Diagramm.
Verteilung verändert sich live je nach Klasse A–H ↓
Pure Daten, keine fancy Library — nur dein Browser, deine Werte und ein animiertes Sankey-Diagramm nach CO₂KostAufG.
Bezogen auf den CO₂-Kostenanteil deiner Heizkostenabrechnung (Gas, Öl, Fernwärme).
E — Bestand 1990er Jahre (33 – 42 kg CO₂/m²)
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (kurz CO₂KostAufG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es regelt, wie die deutsche CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Gas, Heizöl, Fernwärme) zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt wird.
Die komplette CO₂-Abgabe wurde über die Heizkostenabrechnung an den Mieter durchgereicht — egal wie alt oder ineffizient das Gebäude war.
Je höher der CO₂-Ausstoß pro m², desto mehr zahlt der Vermieter — von 0 % bei Klasse A bis 95 % bei Klasse H.
Begründung des Gesetzgebers: Der Vermieter hat den Einfluss auf die Gebäudehülle, Dämmung, Fenster und Heizungsanlage. Der Mieter kann seinen Verbrauch nur begrenzt steuern. Wer also in einem schlecht gedämmten Altbau wohnt, soll für die CO₂-Folgen nicht alleine geradestehen müssen. Der Vermieter wird damit finanziell motiviert, energetisch zu sanieren — denn jede verbesserte Effizienzklasse reduziert seinen CO₂-Kostenanteil.
So verteilen sich die CO₂-Kosten nach Klasse — vom Passivhaus bis zum unsanierten Altbau.
| Klasse | kg CO₂/m²/Jahr | Mieter-Anteil | Vermieter-Anteil |
|---|---|---|---|
| A | bis 12 kg | 100 % | 0 % |
| B | 13 – 17 kg | 90 % | 10 % |
| C | 18 – 22 kg | 80 % | 20 % |
| D | 23 – 32 kg | 70 % | 30 % |
| E | 33 – 42 kg | 60 % | 40 % |
| F | 43 – 47 kg | 50 % | 50 % |
| G | 48 – 52 kg | 20 % | 80 % |
| H | ab 52 kg | 5 % | 95 % |
Vereinfachte Darstellung des 10-Stufen-CO₂KostAufG-Modells auf die acht Energieausweis-Klassen A–H (§ 86 GEG). Maßgeblich bleibt der konkrete kg-CO₂/m²-Wert deines Energieausweises.
Bei jeder Heizung mit Gas, Heizöl oder Fernwärme muss die CO₂-Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter in deiner Heizkostenabrechnung sichtbar sein. Konkret bedeutet das:
Die reine CO₂-Abgabe (z. B. bei Gas 2026 ≈ 1,1 ct/kWh) muss als eigene Position erkennbar sein — nicht im Brennstoffpreis versteckt.
Der Vermieter MUSS seinen Anteil (z. B. 40 % bei Klasse E) explizit nennen und vor der Umlage auf den Mieter abziehen.
Aus der Abrechnung muss hervorgehen, in welche CO₂-Stufe das Gebäude eingeordnet ist (kg CO₂/m²/a + Stufe).
Fehlt die CO₂-Aufteilung komplett oder ist sie falsch berechnet, kannst du nach § 6 Abs. 1 CO₂KostAufG deinen CO₂-Anteil pauschal um 3 % kürzen — und die korrekte Aufteilung schriftlich nachfordern. In vielen Fällen lohnt sich eine Prüfung der gesamten Heizkostenabrechnung gleich mit.
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So wirkt sich die Effizienzklasse konkret auf deine CO₂-Heizkosten aus.
Mehrfamilienhaus aus den 1960ern, ungedämmt
Gründerzeit-Haus, 2021 energetisch saniert
KfW-40 Passivhaus, Baujahr 2024
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Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Es teilt die CO₂-Abgabe auf den Brennstoff (Gas, Öl, Fernwärme) nach einem 10-Stufen-Modell auf Mieter und Vermieter auf — abhängig vom CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Ziel: Vermieter sollen einen finanziellen Anreiz haben, ihre Gebäude energetisch zu sanieren, weil sie sonst die CO₂-Kosten anteilig selbst tragen.
Die Einstufung erfolgt über den CO₂-Ausstoß pro Quadratmeter beheizter Wohnfläche pro Jahr (kg CO₂/m²/a). Diesen Wert findest du im Energieausweis deines Gebäudes oder kannst ihn aus Brennstoffverbrauch (kWh), Emissionsfaktor (z. B. Erdgas 0,201 kg CO₂/kWh) und beheizter Fläche berechnen. Vermieter sind verpflichtet, die Einstufung in der Heizkostenabrechnung nachvollziehbar auszuweisen.
Hat der Vermieter die CO₂-Kosten nicht nach dem Stufenmodell aufgeteilt, kannst du als Mieter deinen CO₂-Kostenanteil pauschal um 3 % kürzen (§ 6 Abs. 1 CO₂KostAufG). Zusätzlich solltest du die korrekte Aufteilung schriftlich einfordern. Falls der Vermieter weiter mauert: Erst Widerspruch gegen die Abrechnung, dann notfalls Klage. Eine Prüfung lohnt sich häufig — viele Vermieter setzen die Aufteilung 2026 immer noch nicht korrekt um.
Nein. Das CO₂KostAufG gilt erst für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023. Für ältere Abrechnungen (2021, 2022) bleibt es bei der bisherigen Regelung — Mieter trugen die CO₂-Kosten zu 100 %. Wenn der Abrechnungszeitraum aber teilweise nach dem 1.1.2023 lag (z. B. 01.10.2022 – 30.09.2023), wird die Zeit ab 2023 anteilig nach dem Stufenmodell aufgeteilt.
Wärmepumpen sind nicht direkt vom CO₂KostAufG betroffen, weil sie keine CO₂-Abgabe auf den Brennstoff zahlen — sie nutzen Strom (der die Stromsteuer hat). Für Fernwärme gilt das Stufenmodell hingegen voll: Auch hier wird der CO₂-Anteil im Wärmepreis ausgewiesen und nach Effizienzklasse zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt. Bei Holz/Pellets fällt aktuell keine CO₂-Abgabe an — sie gelten als CO₂-neutral.
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