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Seit 2023 werden CO2-Kosten nach dem Stufenmodell zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Berechne hier deinen Anteil — kostenlos und sofort.
CO2-Ausstoß laut Brennstoff- oder Wärmerechnung (kg) ÷ Wohnfläche des Gebäudes.
Optional — für die konkrete Berechnung in Euro.
Die Aufteilung richtet sich nach dem CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter und Jahr. Je schlechter die Energiebilanz, desto mehr zahlt der Vermieter.
| Stufe | CO2-Ausstoß (kg/m²/a) | Mieter | Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | < 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 – 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 – 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 – 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 – 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 – 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 – 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 – 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 – 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | > 52 | 5 % | 95 % |
2023
30 €
pro Tonne CO2
2024
45 €
pro Tonne CO2
2025
55 €
pro Tonne CO2
2026
60 €
pro Tonne CO2
AktuellCO2-Preis je Tonne 2021 bis 2027 (Quelle: BEHG, § 4 CO2KostAufG). 2026 gilt für die Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter der Mittelwert des Korridors 55 bis 65 €, also 60 €. Der Wert für 2027 steht erst im Dezember 2026 fest und ist hier als Prognose eingezeichnet; ab 2028 gilt der EU-ETS 2.
Seit 2023 gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Die Aufteilung richtet sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes: Je schlechter die Energiebilanz (höherer CO2-Ausstoß pro m²), desto mehr zahlt der Vermieter. Bei einem sehr effizienten Gebäude (unter 12 kg CO2/m²/a) trägt der Mieter 100 %, bei einem schlecht sanierten Gebäude (über 52 kg CO2/m²/a) trägt der Vermieter 95 %.
Der CO2-Preis beträgt 2025 nach BEHG 55 Euro pro Tonne CO2 (gesetzlicher Festwert). 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro; für die Aufteilung nach CO2KostAufG zählt der Mittelwert von 60 Euro pro Tonne. Die Kosten werden über den Brennstoffpreis an die Verbraucher weitergegeben.
Ja. Vermieter müssen die CO2-Kosten separat ausweisen und die Aufteilung nach dem Stufenmodell dokumentieren. Wird die Aufteilung nicht vorgenommen, trägt der Vermieter die CO2-Kosten vollständig.
Ja, das Gesetz gilt für alle Wohngebäude — unabhängig vom Baujahr. Auch bei bestehenden Mietverträgen müssen die CO2-Kosten seit dem Abrechnungszeitraum 2023 aufgeteilt werden.
Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß laut Brennstoff- oder Wärmerechnung, geteilt durch die Wohnfläche des Gebäudes (§ 5 CO2KostAufG). Der Energieausweis zählt dafür nicht. Dein Vermieter muss dir die Einstufung und die Aufteilung in der Heizkostenabrechnung ausweisen.
Der CO2-Preis liegt 2026 im Preiskorridor von 55 bis 65 EUR pro Tonne CO2; für die Aufteilung nach CO2KostAufG gilt der Mittelwert von 60 EUR. Gegenüber 2024 (45 EUR/Tonne) ist das ein Anstieg um rund 33 %. 2025 lag der Festpreis bei 55 EUR/Tonne. Die Kosten werden über den Brennstoffpreis an Verbraucher weitergegeben.
Für 2027 ist kein weiterer nationaler Preisanstieg geplant. Ab 2027 wird der nationale Emissionshandel in den europäischen Emissionshandel (EU-ETS 2) überführt. Der CO2-Preis wird dann am Markt über Auktionen bestimmt.
Die Aufteilung erfolgt nach dem 10-Stufen-Modell des CO2KostAufG. Entscheidend ist der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr (kg CO2/m²/a). Bei unter 12 kg/m²/a trägt der Mieter 100 %, bei über 52 kg/m²/a der Vermieter bis zu 95 %.
Ja. Gemäß CO2KostAufG hat der Mieter Anspruch auf korrekte Aufteilung der CO2-Kosten. Wurde der Vermieter-Anteil nicht abgezogen, kannst du die Erstattung schriftlich einfordern. Nutze dafür unseren Musterbrief im CO2-Rechner.
Wenn der Vermieter die CO2-Kosten nicht gemäß dem Stufenmodell aufteilt, kannst du als Mieter deinen CO2-Kostenanteil in der Nebenkostenabrechnung pauschal um 3 % kürzen. Zusätzlich solltest du die Erstattung schriftlich einfordern.
Ja, das CO2KostAufG gilt auch für Nichtwohngebäude (Gewerbe). Allerdings wird dort vereinfacht pauschal 50/50 zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt, sofern keine individuelle Vereinbarung besteht. Das 10-Stufen-Modell gilt nur für Wohngebäude.
Lass deine gesamte Nebenkostenabrechnung prüfen, inklusive CO2-Kosten, Heizkosten und aller 17 Kostenarten.
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