Leerstand und Eigennutzung in der Vermieterverwaltung abrechnen
Stand eine Wohnung eine Zeit lang leer oder hast du sie selbst genutzt, brauchst du keine eigene Abrechnung. Den Anteil trägst du als Vermieter, die Verwaltung rechnet ihn heraus und zeigt ihn je Einheit.
Für einen Leerstand gibt es keine eigene Nebenkostenabrechnung, denn es gibt niemanden, dem du sie schicken würdest. Die Kosten, die auf die leeren Zeiten entfallen, trägst du als Vermieter. Die Vermieterverwaltung rechnet diesen Anteil bei der normalen Abrechnung automatisch heraus und weist ihn je Einheit aus.
1. Zeiten ohne Mieter eintragen
- Öffne die Einheit (Objekt → Einheit).
- Trage die leere Zeit mit + Leerstand ein, also Beginn und Ende. Hast du die Wohnung selbst genutzt, nimm + Eigennutzung.
- Prüfe Einzug und Auszug der Mieter davor und danach. Entscheidend für die Rechnung sind die Tage ohne laufendes Mietverhältnis.
Für den Verbrauch (Heizung, Wasser) trägst du am Einzugs- oder Auszugstag einen Zählerstand ein. Ist am Objekt „Verbrauch in leerstehenden Zeiten trägt der Vermieter“ eingeschaltet, zahlt der neue Mieter nur seinen eigenen Verbrauch ab diesem Stand. Den Schalter findest du in den Stammdaten des Objekts.
2. Das Jahr ganz normal abrechnen
Unter Abrechnungen wählst du Objekt und Jahr und berechnest die Vorschau. So bleibt der Anteil der leeren Zeiten bei dir:
- Wohnfläche und Wohneinheiten: Die leere Einheit zählt in der Gesamtfläche und Einheitenzahl mit, ihr Anteil wird keinem Mieter berechnet.
- Personen: Je leerer Einheit und Tag zählt eine Person mit, damit die übrigen Mieter den Leerstand nicht mitbezahlen.
- Direkt zugeordnete Rechnungen: Der Mieter zahlt nur die Tage, an denen er dort gewohnt hat. Gilt eine Rechnung nur für seine Mietzeit, trage bei der Ausgabe den Leistungszeitraum ein.
- Verbrauch: der gemessene Verbrauch der leeren Zeit, wenn der Schalter am Objekt an ist.
3. Den Vermieteranteil ansehen
In der Vorschau steht unter der Tabelle, wie viel insgesamt bei dir bleibt. Klappe „Vermieteranteil je Einheit (Leerstand, Eigennutzung)“ auf, dann siehst du je Einheit die Zeiten und den Betrag.
Nach dem Speichern steht bei der gespeicherten Abrechnung der Knopf „Vermieteranteil … (PDF)“. Das PDF listet je Einheit und Kostenart auf, was bei dir bleibt, etwa für deine Steuerunterlagen. Es ist für dich bestimmt und geht nicht an Mieter.
Ein kleiner Teil kann unter „Keiner Einheit zugeordnet“ stehen, zum Beispiel die Fläche eines Ladens oder einer Garage, die bei Fläche und Personen nicht mitzahlt, oder Rundungscent.
Gut zu wissen
- Eigennutzung rechnet die Verwaltung genauso wie Leerstand: Der Anteil bleibt bei dir, es entstehen weder Anschreiben noch Sollstellungen.
- Abrechnungen, die vor dem 21.10.2026 gespeichert wurden, zeigen im PDF nur die Summe je Kostenart. Die Aufteilung je Einheit siehst du, wenn du das Jahr in der Vorschau neu berechnest.
- Wohnungsstrom, den du separat abrechnest, erscheint im PDF in einem eigenen Abschnitt.
War dieser Artikel hilfreich?
Verwandte Artikel
Leerstandszeit: Nebenkosten richtig berechnen und umlegen
Eine Wohnung stand einen Monat leer und du fragst dich, wie du das im Rechner einträgst und wer welche Kosten trägt? Diese Anleitung zeigt dir Schritt für Schritt, welche Felder du füllst, damit der leere Zeitraum automatisch richtig verrechnet wird — mit zwei konkreten Beispiel-Szenarien.
AnleitungStrom separat abrechnen: Wohnungsstrom an Mieter weiterberechnen
Bezieht der Vermieter den Strom einer Wohnung und berechnet ihn an den Mieter weiter, gehört er nicht in die Betriebskostenabrechnung. So rechnest du ihn in der Verwaltung je Einheit getrennt ab.
Konzept / HintergrundUmlageschlüssel wählen: Wohnfläche, Personen, Verbrauch oder Einheiten
Der Umlageschlüssel bestimmt, wie du jede Kostenart auf deine Mieter verteilst. Hier erfährst du, wann Wohnfläche, Personenanzahl, Verbrauch oder Wohneinheiten passt – und was bei Heizung und Warmwasser Pflicht ist.
Frage nicht beantwortet?
Lena, unsere KI-Assistentin für Nebenkosten, hilft dir direkt weiter.
Hinweis: Dieser Hilfe-Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr — im Zweifel die einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z. B. BetrKV, HeizKV, BGB) prüfen.