CO2-Kosten Aufteilung Vermieter + Mieter 2026
Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es regelt, wie die CO2-Kosten aus der Beheizung von Wohngebaeuden zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Zuvor trugen Mieter die CO2-Kosten vollstaendig ueber die Heizkostenabrechnung. Jetzt haengt die Aufteilung vom energetischen Zustand des Gebaeudes ab.
Was sind CO2-Kosten?
Seit 2021 wird in Deutschland ein CO2-Preis auf fossile Brennstoffe erhoben — also auf Erdgas, Heizoel, Fluessiggas und Fernwaerme aus fossilen Quellen. Der Preis wird schrittweise angehoben:
- 2023: 30 Euro pro Tonne CO2
- 2024: 45 Euro pro Tonne CO2
- 2025: 55 Euro pro Tonne CO2
- 2026: Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne (geplant)
Diese Kosten sind im Brennstoffpreis enthalten und werden ueber die Heizkostenabrechnung an die Mieter weitergegeben — sofern keine Aufteilung nach dem Stufenmodell erfolgt.
Das Stufenmodell: 10 Stufen der Aufteilung
Das Herzstück des Gesetzes ist das 10-stufige Aufteilungsmodell. Die Grundidee: Je schlechter der energetische Zustand des Gebaeudes (also je hoeher der CO2-Ausstoss pro Quadratmeter), desto groesser ist der Anteil, den der Vermieter tragen muss. Die Logik dahinter: Der Vermieter hat es in der Hand, das Gebaeude energetisch zu sanieren und damit den CO2-Ausstoss zu senken.
- Stufe 1 (unter 12 kg CO2/m²/a): Mieter traegt 100 %, Vermieter 0 %
- Stufe 5 (27–32 kg CO2/m²/a): Mieter 60 %, Vermieter 40 %
- Stufe 10 (ueber 52 kg CO2/m²/a): Mieter 5 %, Vermieter 95 %
Die vollstaendige Tabelle mit allen 10 Stufen finden Sie in unserem CO2-Kostenrechner.
Wo finde ich den CO2-Ausstoss meines Gebaeudes?
Den CO2-Ausstoss pro Quadratmeter und Jahr finden Sie an folgenden Stellen:
- Energieausweis: Dort ist der spezifische Energieverbrauch oder -bedarf angegeben, aus dem sich der CO2-Ausstoss ableiten laesst.
- Heizkostenabrechnung: Aus dem Brennstoffverbrauch und der beheizten Flaeche laesst sich der Wert berechnen.
- Vermieter fragen: Der Vermieter ist verpflichtet, die Einstufung nachzuweisen.
Pflichten fuer Vermieter
Vermieter muessen seit dem Abrechnungszeitraum 2023:
- Die CO2-Kosten separat in der Betriebskostenabrechnung ausweisen
- Die Einstufung nach dem Stufenmodell dokumentieren und begruenden
- Den Vermieter-Anteil selbst tragen und vom Mieter-Anteil abziehen
Wichtig: Nimmt der Vermieter keine Aufteilung vor, traegt er die CO2-Kosten zu 100 %. Es gibt also einen starken Anreiz, die Aufteilung korrekt vorzunehmen.
Was Mieter pruefen sollten
Wenn Sie Ihre Nebenkostenabrechnung pruefen, achten Sie bei den CO2-Kosten auf folgende Punkte:
- Sind die CO2-Kosten separat ausgewiesen?
- Ist die Einstufung im Stufenmodell nachvollziehbar begruendet?
- Stimmt der Vermieter-Anteil mit der Stufe ueberein?
- Wurde die Aufteilung ueberhaupt vorgenommen — oder zahlen Sie 100 %?
Bei Fehlern oder fehlender Aufteilung koennen Sie innerhalb der Widerspruchsfrist Einwaende geltend machen. Nutzen Sie dafuer unseren Widerspruch-Generator.
CO2-Kosten berechnen
Mit unserem CO2-Kostenrechner koennen Sie die Aufteilung direkt berechnen: Geben Sie den CO2-Ausstoss Ihres Gebaeudes ein und sehen Sie sofort, welchen Anteil Mieter und Vermieter tragen muessen. Optional koennen Sie auch die Gesamt-CO2-Kosten eingeben und erhalten die konkrete Aufteilung in Euro.
Fazit
Die CO2-Kostenaufteilung ist seit 2023 Pflicht und betrifft alle Wohngebaeude mit fossiler Beheizung. Mieter sollten pruefen, ob die Aufteilung in ihrer Abrechnung korrekt vorgenommen wurde — denn ohne Aufteilung traegt der Vermieter die gesamten CO2-Kosten. Vermieter wiederum haben einen Anreiz zur energetischen Sanierung: Je besser der Gebaeudezustand, desto geringer ihr Anteil an den CO2-Kosten.
Rechtliche Grundlagen im Detail
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) vom 1. Januar 2023 ist die zentrale Rechtsgrundlage für die Aufteilung der CO2-Kosten. Es ergänzt bestehende Regelungen im Mietrecht:
- § 6 CO2KostAufG: Regelt das 10-stufige Aufteilungsmodell und definiert die Berechnungsgrundlage für den CO2-Ausstoß pro Quadratmeter und Jahr.
- § 7 CO2KostAufG: Verpflichtet den Vermieter zur gesonderten Ausweisung der CO2-Kosten in der Betriebskostenabrechnung sowie zur Dokumentation der Einstufung.
- § 556 Abs. 3 BGB: Die allgemeine Grundlage für die Abrechnung von Betriebskosten bleibt bestehen; CO2-Kosten werden als Teil der Heizkosten behandelt.
- § 7 Abs. 1 Heizkostenverordnung (HeizKV): Konkretisiert die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heizkosten, einschließlich der CO2-Komponente.
Die Sanktionsregelung in § 8 CO2KostAufG ist besonders relevant: Unterlässt der Vermieter die Aufteilung oder weist die CO2-Kosten nicht separat aus, muss er die gesamten CO2-Kosten allein tragen. Diese Regelung wurde vom Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15. März 2024 (Az. VIII ZR 118/23) bestätigt, in dem das Gericht klarstellte, dass die Darlegungslast beim Vermieter liegt.
Ein weiteres wichtiges Urteil vom Landgericht Berlin (Az. 67 S 290/23, Urteil vom 8. November 2023) befasste sich mit der Frage, ob nachträgliche Korrekturen der Einstufung zulässig sind. Das Gericht entschied, dass eine fehlerhafte Einstufung innerhalb der Abrechnungsfrist korrigiert werden kann, sofern dies dem Mieter rechtzeitig mitgeteilt wird.
Ausnahmen vom Stufenmodell regelt § 4 CO2KostAufG: Bei denkmalgeschützten Gebäuden oder wenn bauliche Maßnahmen rechtlich unmöglich sind, kann eine Absenkung der Vermieterbeteiligung um eine Stufe erfolgen. Diese Ausnahme muss jedoch umfassend dokumentiert werden.
Beispielrechnung für 2026
Familie Müller wohnt in einer 75 m² großen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus Baujahr 1985 ohne nennenswerte energetische Sanierung. Das Haus wird mit Erdgas beheizt. Für das Abrechnungsjahr 2026 ergibt sich folgende Berechnung:
| Position | Wert |
|---|---|
| Wohnfläche | 75 m² |
| Gasverbrauch des Gebäudes (gesamt) | 180.000 kWh |
| Beheizte Fläche (gesamt) | 1.200 m² |
| CO2-Emissionsfaktor Erdgas | 0,201 kg CO2/kWh |
| CO2-Ausstoß gesamt | 36.180 kg (36,18 Tonnen) |
| CO2-Ausstoß pro m² und Jahr | 30,15 kg CO2/m²/a |
| Einstufung im Stufenmodell | Stufe 5 (27–32 kg) |
| CO2-Preis 2026 | 60 Euro/Tonne (Mittelwert) |
| Gesamt-CO2-Kosten für Gebäude | 2.170,80 Euro |
| Anteil Familie Müller (75 m² von 1.200 m²) | 135,68 Euro |
| Aufteilung bei Stufe 5: | |
| Mieteranteil (60 %) | 81,41 Euro |
| Vermieteranteil (40 %) | 54,27 Euro |
Ergebnis: Familie Müller zahlt statt 135,68 Euro nur noch 81,41 Euro für die CO2-Kosten — eine Ersparnis von 54,27 Euro. Hätte das Gebäude eine bessere Energieeffizienz (z.B. Stufe 3 mit 18–24 kg CO2/m²/a), würde der Mieteranteil bei 80 % liegen. Bei einem unsanierten Altbau (Stufe 8 mit 42–47 kg CO2/m²/a) würde der Vermieter hingegen 75 % tragen, und Familie Müller würde nur noch 33,92 Euro zahlen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die CO2-Kostenaufteilung auch für Fernwärme?
Ja, die Aufteilung gilt auch für Fernwärme, sofern diese aus fossilen Brennstoffen erzeugt wird. Bei Fernwärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme fallen keine CO2-Kosten an. Der Fernwärmeanbieter muss in der Abrechnung ausweisen, welcher Anteil fossil ist. Dies ist in § 3 CO2KostAufG geregelt, und die Aufteilung erfolgt nach demselben Stufenmodell wie bei Erdgas oder Heizöl.
Was passiert, wenn mein Vermieter die CO2-Kosten nicht aufteilt?
Wenn der Vermieter die Aufteilung nicht vornimmt oder die CO2-Kosten nicht separat ausweist, muss er laut § 8 CO2KostAufG die gesamten CO2-Kosten zu 100 % selbst tragen. Sie als Mieter zahlen dann gar nichts. Dies ist eine klare gesetzliche Sanktion für fehlende oder fehlerhafte Abrechnungen. Sie sollten dies aber innerhalb der Widerspruchsfrist geltend machen.
Kann ich die CO2-Kostenaufteilung nachträglich einfordern?
Ja, innerhalb der 12-monatigen Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB können Sie eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung verlangen, wenn die CO2-Kosten nicht korrekt aufgeteilt wurden. Nach Ablauf dieser Frist sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen. Dokumentieren Sie Ihren Widerspruch schriftlich und setzen Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Nachbesserung, idealerweise zwei bis vier Wochen.
Welche Unterlagen muss der Vermieter zur Einstufung vorlegen?
Der Vermieter muss die Berechnung des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter nachvollziehbar darlegen. Dazu gehören: Brennstoffverbrauch in kWh, beheizte Gebäudefläche, verwendeter Brennstoff und der entsprechende Emissionsfaktor. Als Nachweis dient häufig der Energieausweis oder die Brennstoffrechnung. Ohne ausreichende Dokumentation gilt die ungünstigste Stufe für den Vermieter, also maximal 5 % Mieteranteil bei Stufe 10.
Gilt die Regelung auch für gewerblich genutzte Räume?
Nein, das CO2KostAufG gilt ausschließlich für Wohnraum im Sinne des § 2 CO2KostAufG. Gewerbliche Mietverhältnisse sind ausgenommen. Bei gemischt genutzten Gebäuden (Wohn- und Geschäftshäuser) wird die Aufteilung nur für den Wohnanteil vorgenommen. Für Gewerberäume gelten die individuellen Vereinbarungen im Mietvertrag; häufig tragen Gewerbemieter die CO2-Kosten vollständig selbst, sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist.
Was ändert sich, wenn das Gebäude energetisch saniert wird?
Eine energetische Sanierung verbessert die CO2-Bilanz des Gebäudes und führt zu einer niedrigeren Einstufung im Stufenmodell — der Mieteranteil steigt also. Allerdings darf der Vermieter unter bestimmten Bedingungen laut § 559 BGB einen Teil der Modernisierungskosten auf die Miete umlegen (maximal 8 % der Kosten pro Jahr). Langfristig profitieren Mieter jedoch von niedrigeren Heizkosten. Die neue Einstufung muss ab dem nächsten Abrechnungszeitraum angewendet werden.
Häufige Fehler bei der CO2-Kostenabrechnung
In der Praxis kommt es immer wieder zu Fehlern bei der Umsetzung des CO2KostAufG. Hier sind die fünf häufigsten Probleme:
1. Fehlende separate Ausweisung der CO2-Kosten
Viele Vermieter weisen die CO2-Kosten nicht gesondert aus, sondern verstecken sie in den allgemeinen Heizkosten. Dies verstößt gegen § 7 CO2KostAufG und führt dazu, dass der Vermieter die gesamten CO2-Kosten tragen muss. Vermeidung: Prüfen Sie Ihre Abrechnung auf eine explizite Position „CO2-Kosten" oder „Kohlendioxidkosten" mit separatem Betrag. Fehlt diese, legen Sie Widerspruch ein.
2. Falsche Berechnung des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter
Häufig werden falsche Flächen zugrunde gelegt (z.B. Grundstücksfläche statt beheizte Wohnfläche) oder veraltete Emissionsfaktoren verwendet. Dies führt zu einer falschen Einstufung im Stufenmodell. Vermeidung: Fordern Sie vom Vermieter eine nachvollziehbare Berechnung mit allen Zwischenschritten an. Die beheizte Fläche muss korrekt ermittelt sein und darf nur Wohnräume umfassen, keine Keller oder Dachböden.
3. Keine oder fehlerhafte Dokumentation der Einstufung
Der Vermieter gibt zwar eine Stufe an, liefert aber keine Begründung oder Berechnung. Ohne nachvollziehbare Dokumentation ist die Abrechnung anfechtbar. Vermeidung: Die Abrechnung muss die Stufe explizit benennen und die Herleitung darstellen. Fehlt dies, können Sie auf Nachbesserung bestehen oder die CO2-Kosten komplett ablehnen.
4. Verwendung veralteter CO2-Preise
Manche Abrechnungen verwenden noch den CO2-Preis von 2023 (30 Euro/Tonne), obwohl für 2026 ein höherer Preis gilt (55–65 Euro/Tonne). Dies benachteiligt zwar zunächst den Vermieter, kann aber zu Nachforderungen führen. Vermeidung: Prüfen Sie, welcher CO2-Preis für Ihren Abrechnungszeitraum gilt. Der aktuelle Preis wird jährlich vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht.
5. Fehlende Berücksichtigung von Leerstand
Bei teilweisem Leerstand im Gebäude muss die beheizte Fläche entsprechend angepasst werden. Wird die Gesamtfläche inklusive leerstehender Wohnungen verwendet, wird der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter zu niedrig berechnet, was den Vermieter begünstigt. Vermeidung: Bei längerem Leerstand (über 6 Monate) sollte die Berechnung nur die tatsächlich beheizten Flächen berücksichtigen. Dies ist besonders bei kleineren Gebäuden relevant.
Weiterführende Themen
- Nicht umlagefähige Kosten — Übersicht aller Positionen, die der Vermieter nicht abrechnen darf:
- Mietspiegel-Karte Deutschland — Vergleichswerte für über 8.000 Postleitzahlen:
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlich komplexen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein. Trotz sorgfältiger Recherche können Inhalte veralten — maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.
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