Staffelmiete
Mietvereinbarung mit festgelegten Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten — Betriebskosten separat.
Bei einer Staffelmiete (§ 557a BGB) werden im Mietvertrag feste Mieterhöhungen zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart. Die Staffelung bezieht sich ausschließlich auf die Nettokaltmiete.
Merkmale
- Mieterhöhungen sind betragsmäßig oder prozentual festgelegt
- Mindestabstand zwischen Staffeln: 1 Jahr
- Weitere Mieterhöhungen (z. B. nach Mietspiegel) sind ausgeschlossen
Betriebskosten
- Vorauszahlungen für Betriebskosten werden separat vereinbart
- Anpassung der Vorauszahlungen nach Abrechnung weiterhin möglich
- Staffelmiete betrifft nur die Grundmiete
Die Staffelmiete bietet beiden Seiten Planungssicherheit, schließt aber andere Erhöhungsmöglichkeiten aus.
Verwandte Begriffe
Indexmiete
Mietvereinbarung, bei der die Miete an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist.
Nettokaltmiete
Die reine Grundmiete ohne jegliche Betriebskosten — Basis für Mietspiegel und Mietpreisbremse.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Vorauszahlung
Monatliche Abschlagszahlung des Mieters auf die zu erwartenden Betriebskosten.