Hausverwaltung
Professionelle Verwaltung von Mietobjekten – Kosten sind nicht auf Mieter umlagefähig.
Die Hausverwaltung (auch Mietverwaltung oder Sondereigentumsverwaltung) übernimmt die kaufmännische, technische und rechtliche Verwaltung von Mietimmobilien im Auftrag des Eigentümers. Sie ist abzugrenzen von der WEG-Verwaltung, die das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreut.
Aufgabenbereiche im Detail
- Kaufmännische Verwaltung: Mietinkasso, Nebenkostenabrechnung, Heizkostenabrechnung, Mahnwesen, Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Hausgeldeinzug
- Technische Verwaltung: Koordination von Handwerkern, Instandhaltungsplanung, Wartungsverträge, Schadensabwicklung mit Versicherungen, Wohnungsbegehungen
- Rechtliche Verwaltung: Mietverträge, Kündigungen, Mieterhöhungen, Modernisierungsankündigungen, Räumungsklagen, Mahnverfahren
- Mieterbetreuung: Beschwerdemanagement, Wohnungsabnahmen und -übergaben, Hausordnung, Streitvermittlung
Kosten 2026 im Marktüberblick
- Mietverwaltung (laufend): 20–35 € netto pro Einheit und Monat, in Ballungsräumen bis 40 €
- WEG-Verwaltung: 20–30 € netto pro Einheit und Monat
- Sondereigentumsverwaltung (Vermieter innerhalb einer WEG): zusätzlich 15–25 € pro Einheit
- Prozentuale Abrechnung: alternativ 3–5 % der Jahres-Nettokaltmiete
- Sonderleistungen: Neuvermietung ca. 1–2 Kaltmieten, Schadensabwicklung stundenweise
Nicht umlagefähig auf Mieter
Die Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV ausdrücklich nicht auf den Mieter umlagefähig. Das gilt für die gesamten Verwaltergebühren, Buchhaltungs-, Mahn- und Bürokosten. Taucht "Verwaltung" oder eine ähnliche Position in der Nebenkostenabrechnung auf, ist die Abrechnung formell fehlerhaft – der Mieter kann die Position kürzen.
Steuerliche Behandlung für Vermieter
Für den Vermieter sind Hausverwaltungskosten sofort abzugsfähige Werbungskosten in der Anlage V der Einkommensteuererklärung. Sie mindern die steuerpflichtigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unmittelbar.
Rechtliche Rahmenbedingungen seit 2018
Gewerbsmäßige Hausverwalter benötigen seit dem 01.08.2018 eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO. Bei WEG-Verwaltern kam mit der WEG-Reform 2020 die Pflicht zum Sachkundenachweis (§ 26a WEG) hinzu, der seit dem 01.12.2023 gilt. Pflicht ist außerdem eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung 500.000 € je Schadensfall).
Praxis-Tipp: Verwaltervertrag prüfen
Achten Sie auf eine klare Leistungsbeschreibung, die Unterscheidung zwischen Pauschale und Sonderleistungen, Kündigungsfristen (max. 6 Monate) und Qualitätsstandards (z. B. Reaktionszeit bei Schäden). Ein schlechter Verwalter kann den Nebenkostenoptimierungs-Spielraum komplett aufzehren.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 2 BetrKV · § 34c GewO · § 26a WEG · § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskostenabzug).
Weiterführende Inhalte zu „Hausverwaltung"
Passende Ratgeber und Rechner, um Hausverwaltung direkt anzuwenden.
Ratgeber-Artikel
Selbstverwaltung vs Hausverwaltung: Kosten-Vergleich 2026
Selbst verwalten oder Hausverwaltung? ✓ Kosten-Vergleich ✓ Vor-/Nachteile ✓ Zeitaufwand ✓ Rechenbeispiel → Jetzt richtig entscheiden!
Multi-Objekt-Verwaltung fuer Vermieter: Prozesse 2026
Mehrere Wohnungen vermieten? ✓ Prozesse optimieren ✓ Software-Vergleich ✓ Zeitersparnis ✓ Rechenbeispiel → Jetzt effizient verwalten!
Verwandte Begriffe
WEG-Verwalter
Professionelle Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft – Bestellung durch Eigentümerbeschluss.
Werbungskosten bei Vermietung
Alle Ausgaben, die der Vermieter zur Erzielung von Mieteinnahmen aufwendet – steuerlich absetzbar.
Betriebskosten
Laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Grundstück oder Gebäude entstehen und auf Mieter umgelegt werden können.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.