Betriebskosten
Laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Grundstück oder Gebäude entstehen und auf Mieter umgelegt werden können.
Betriebskosten sind nach § 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
Wichtige Merkmale
- Nur laufende Kosten — keine einmaligen Ausgaben wie Reparaturen
- Müssen im Mietvertrag vereinbart sein, um umlagefähig zu sein
- Die abschließende Aufzählung findet sich in § 2 BetrKV (Nr. 1–17)
Betriebskosten werden häufig synonym mit Nebenkosten verwendet, obwohl Nebenkosten im engeren Sinne auch nicht umlagefähige Positionen umfassen können.
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Verwandte Begriffe
Nebenkosten
Umgangssprachlicher Oberbegriff für alle zusätzlichen Kosten neben der Grundmiete.
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
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Jährliche Übersicht des Deutschen Mieterbundes über durchschnittliche Betriebskosten pro Quadratmeter.