Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
Umlagefähigkeit bedeutet, dass eine bestimmte Kostenposition als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden darf. Voraussetzungen sind die Aufnahme in die BetrKV und eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag.
Voraussetzungen
- Kostenart ist in § 2 BetrKV aufgeführt (Nr. 1–17)
- Mietvertrag enthält Umlagevereinbarung
- Es handelt sich um laufende Kosten (keine einmaligen)
Nicht umlagefähig (Beispiele)
- Verwaltungskosten (Hausverwaltung)
- Instandhaltung und Reparaturen
- Leerstandskosten
- Bankgebühren, Kontoführung
Bei Zweifeln empfiehlt sich ein Blick in die BetrKV oder eine rechtliche Beratung.
Verwandte Begriffe
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Betriebskosten
Laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Grundstück oder Gebäude entstehen und auf Mieter umgelegt werden können.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Betriebskosten wirtschaftlich zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.