Einwendungsfrist
Der Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben.
Die Einwendungsfrist beträgt 12 Monate nach Zugang der Betriebskostenabrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Innerhalb dieser Frist muss der Mieter eventuelle Einwendungen gegen die Abrechnung geltend machen.
Wichtige Aspekte
- Einwendungen müssen konkret benannt werden
- Frist beginnt mit Zugang der Abrechnung
- Nach Ablauf: Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen
Ausnahmen
- Mieter hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten
- Einwendungen aus öffentlich-rechtlichen Gründen
Es empfiehlt sich, Einwendungen schriftlich und nachweisbar (Einschreiben) zu erheben und die Abrechnungsbelege einzusehen.
Verwandte Begriffe
Abrechnungsfrist
Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen.
Belegeinsicht
Das Recht des Mieters, die der Abrechnung zugrunde liegenden Originalbelege beim Vermieter einzusehen.
Nachzahlung
Betrag, den der Mieter nachzahlen muss, wenn die tatsächlichen Betriebskosten die Vorauszahlungen übersteigen.
§ 556 BGB
Zentrale gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht.