§ 556 BGB
Zentrale gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht.
§ 556 BGB ist die zentrale Norm für die Vereinbarung und Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht. Er regelt die Grundlagen der Betriebskostenumlage.
Regelungsinhalt
- Abs. 1: Vereinbarung der Betriebskostenumlage im Mietvertrag
- Abs. 2: Verweis auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV)
- Abs. 3: regelmäßig jährlicher Abrechnungszeitraum von höchstens 12 Monaten, Abrechnungsfrist (12 Monate), Einwendungsfrist (12 Monate)
- Abs. 4: Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam
Kürzere Zeiträume und eng begrenzte Ausnahmen für eine längere Periode sind gesondert zu prüfen. § 556 BGB wird ergänzt durch § 556a BGB (Verteilerschlüssel) und § 560 BGB (Anpassung der Vorauszahlungen).
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Verwandte Begriffe
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Abrechnungsfrist
Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen.
Einwendungsfrist
Der Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.