§ 556 BGB
Zentrale gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht.
§ 556 BGB ist die zentrale Norm für die Vereinbarung und Abrechnung von Betriebskosten im Wohnraummietrecht. Er regelt die Grundlagen der Betriebskostenumlage.
Regelungsinhalt
- Abs. 1: Vereinbarung der Betriebskostenumlage im Mietvertrag
- Abs. 2: Verweis auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV)
- Abs. 3: regelmäßig jährlicher Abrechnungszeitraum von höchstens 12 Monaten, Abrechnungsfrist (12 Monate), Einwendungsfrist (12 Monate)
- Abs. 4: Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam
Kürzere Zeiträume und eng begrenzte Ausnahmen für eine längere Periode sind gesondert zu prüfen. § 556 BGB wird ergänzt durch § 556a BGB (Verteilerschlüssel) und § 560 BGB (Anpassung der Vorauszahlungen).
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Verwandte Begriffe
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
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Abrechnungsfrist
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Mietvertrag
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