Belegeinsicht
Das Recht des Mieters, die der Abrechnung zugrunde liegenden Originalbelege beim Vermieter einzusehen.
Das Recht auf Belegeinsicht ermöglicht dem Mieter, die Originalbelege und Rechnungen einzusehen, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen. Dieses Recht ergibt sich aus § 259 BGB.
Umfang
- Rechnungen und Gebührenbescheide aller Kostenpositionen
- Verträge mit Dienstleistern
- Abrechnungen der Heizkostenabrechnungsfirma
- Versicherungspolicen
Durchführung
- In der Regel beim Vermieter oder der Hausverwaltung
- Vermieter muss Termin innerhalb angemessener Frist anbieten
- Mieter darf Kopien anfertigen (auf eigene Kosten)
Die Verweigerung der Belegeinsicht kann ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei Nachzahlungen begründen.
Verwandte Begriffe
Einwendungsfrist
Der Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Betriebskosten wirtschaftlich zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden.
Abrechnungsfrist
Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen.
Nachzahlung
Betrag, den der Mieter nachzahlen muss, wenn die tatsächlichen Betriebskosten die Vorauszahlungen übersteigen.