Abrechnungsfrist
Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen.
Die Abrechnungsfrist beträgt 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Innerhalb dieser Frist muss der Vermieter dem Mieter die Betriebskostenabrechnung zustellen.
Konsequenzen bei Fristversäumnis
- Nachforderungen des Vermieters sind ausgeschlossen
- Guthaben des Mieters bleiben bestehen und können weiterhin geltend gemacht werden
- Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten
Beispiel: Abrechnungszeitraum Kalenderjahr 2025 — Abrechnung muss bis spätestens 31.12.2026 beim Mieter eingehen. Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Absenden.
Verwandte Begriffe
Abrechnungszeitraum
Der Zeitraum von exakt 12 Monaten, über den die Betriebskosten abgerechnet werden.
Einwendungsfrist
Der Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben.
Nachzahlung
Betrag, den der Mieter nachzahlen muss, wenn die tatsächlichen Betriebskosten die Vorauszahlungen übersteigen.
§ 556 BGB
Zentrale gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht.