Abrechnungszeitraum
Der regelmäßig jährliche Zeitraum, über den Betriebskosten abgerechnet werden; grundsätzlich höchstens 12 Monate.
Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Betriebskostenabrechnung erstellt wird. Über Vorauszahlungen wird regelmäßig jährlich abgerechnet; der Zeitraum umfasst grundsätzlich höchstens 12 Monate (§ 556 Abs. 3 BGB).
Wichtige Regeln
- Regelmäßig höchstens 12 Monate
- Muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen
- Bei Mieterwechsel: zeitanteilige Zuordnung innerhalb des Abrechnungszeitraums
Abweichungen
- Kürzere Zeiträume können sich etwa bei Mietbeginn oder -ende ergeben
- Eine einmalige, einvernehmliche Verlängerung zur Umstellung auf das Kalenderjahr kann eng begrenzt zulässig sein (BGH VIII ZR 316/10)
Bei einem Zeitraum über 12 Monate ist deshalb zu prüfen, ob eine tragfähige Ausnahme besteht; dauerhaft längere Abrechnungszeiträume sind nicht zulässig.
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Verwandte Begriffe
Abrechnungsfrist
Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen.
Einwendungsfrist
Der Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben.
Vorauszahlung
Monatliche Abschlagszahlung des Mieters auf die zu erwartenden Betriebskosten.
§ 556 BGB
Zentrale gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht.