Abrechnungszeitraum
Der Zeitraum von exakt 12 Monaten, über den die Betriebskosten abgerechnet werden.
Der Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Betriebskostenabrechnung erstellt wird. Er muss exakt 12 Monate betragen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Wichtige Regeln
- Genau 12 Monate — nicht länger, nicht kürzer
- Muss nicht dem Kalenderjahr entsprechen
- Bei Mieterwechsel: zeitanteilige Abrechnung
Ausnahmen
- Erster Abrechnungszeitraum bei Neubezug (Rumpfjahr)
- Umstellung des Abrechnungszeitraums
Eine Abrechnung über mehr als 12 Monate ist formell fehlerhaft und kann vom Mieter zurückgewiesen werden.
Verwandte Begriffe
Abrechnungsfrist
Der Vermieter muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen.
Einwendungsfrist
Der Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben.
Vorauszahlung
Monatliche Abschlagszahlung des Mieters auf die zu erwartenden Betriebskosten.
§ 556 BGB
Zentrale gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht.