Versicherungen
Sach- und Haftpflichtversicherungen des Gebäudes, die als Betriebskosten umgelegt werden können.
Die Kosten der Versicherungen (§ 2 Nr. 13 BetrKV) umfassen die Prämien für Sach- und Haftpflichtversicherungen, die das Gebäude und die Bewohner betreffen.
Umlagefähige Versicherungen
- Gebäudeversicherung (Feuer, Sturm, Leitungswasser)
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
- Glasversicherung
- Aufzugsversicherung
Nicht umlagefähig
- Rechtsschutzversicherung des Vermieters
- Mietausfallversicherung
- Private Haftpflichtversicherung des Vermieters
Die Umlage erfolgt nach Wohnfläche. Der Vermieter muss auf Verlangen die Versicherungspolicen vorlegen.
Verwandte Begriffe
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
Belegeinsicht
Das Recht des Mieters, die der Abrechnung zugrunde liegenden Originalbelege beim Vermieter einzusehen.
Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Betriebskosten wirtschaftlich zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden.