Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage von § 556 Abs. 1 BGB. Sie definiert in § 1 den Begriff der Betriebskosten und listet in § 2 abschließend die 17 umlagefähigen Kostenarten auf.
Aufbau der BetrKV
- § 1 — Definition der Betriebskosten
- § 2 Nr. 1–16 — Einzeln aufgeführte Kostenarten (Grundsteuer bis Kabelanschluss)
- § 2 Nr. 17 — Sonstige Betriebskosten (Auffangtatbestand)
Die BetrKV löste 2004 die Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung ab. Sie gilt für frei finanzierten und preisgebundenen Wohnraum gleichermaßen.
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Verwandte Begriffe
Betriebskosten
Laufende Kosten, die dem Eigentümer durch das Grundstück oder Gebäude entstehen und auf Mieter umgelegt werden können.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
§ 556 BGB
Zentrale gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenabrechnung im Wohnraummietrecht.
Betriebskostenspiegel
Jährliche Übersicht des Deutschen Mieterbundes über durchschnittliche Betriebskosten pro Quadratmeter.