Wirtschaftlichkeitsgebot
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Betriebskosten wirtschaftlich zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB, § 560 Abs. 5 BGB) verpflichtet den Vermieter, bei der Bewirtschaftung des Gebäudes auf ein angemessenes Kosten-Leistungs-Verhältnis zu achten.
Bedeutung
- Vermieter muss nicht den billigsten Anbieter wählen, aber wirtschaftlich vernünftig handeln
- Überhöhte Kosten können vom Mieter beanstandet werden
- Vergleichsmaßstab: Betriebskostenspiegel des DMB
Praxisbeispiele für Verstöße
- Überteuerte Hausverwaltungs- oder Hausmeisterverträge mit nahestehenden Personen
- Unnötig große Mülltonnen
- Abschluss überteuerter Wartungsverträge
Die Beweislast liegt beim Mieter, der die Unwirtschaftlichkeit konkret darlegen muss.
Verwandte Begriffe
Betriebskostenspiegel
Jährliche Übersicht des Deutschen Mieterbundes über durchschnittliche Betriebskosten pro Quadratmeter.
Belegeinsicht
Das Recht des Mieters, die der Abrechnung zugrunde liegenden Originalbelege beim Vermieter einzusehen.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
Einwendungsfrist
Der Mieter hat 12 Monate nach Zugang der Abrechnung Zeit, Einwendungen zu erheben.