Mieterhöhung nach Modernisierung
Vermieter darf bis zu 8 % der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen (§ 559 BGB).
Nach § 559 BGB kann der Vermieter die jährliche Nettokaltmiete um bis zu 8 % der aufgewendeten Modernisierungskosten dauerhaft erhöhen. Diese Modernisierungsumlage ist eines der zentralen Instrumente des deutschen Mietrechts, um energetische Sanierungen, Barrierefreiheit und Wohnwertverbesserungen zu finanzieren – und zugleich einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern.
Voraussetzung 1: Es muss eine echte Modernisierung sein
Nur Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB berechtigen zur Mieterhöhung. Dazu zählen:
- Energetische Sanierung: Dämmung, neue Fenster, moderne Heizung (Wärmepumpe, Pellets, Solarthermie)
- Einsparung von Endenergie beim Wasser- oder Heizenergiebedarf
- Erhöhung des Wohnwerts (Balkon, Aufzug, Barrierefreiheit)
- Schaffung neuen Wohnraums (Dachgeschossausbau)
Reine Instandhaltung und Instandsetzung berechtigen nicht zur Mieterhöhung – der Vermieter muss den Erhaltungsaufwand rechnerisch herausrechnen. Beispiel: Beim Austausch einer 25 Jahre alten Heizung darf nur der Modernisierungsanteil (effizientere Technik) umgelegt werden, nicht der Teil, der ohnehin verschlissen war.
Voraussetzung 2: Ordnungsgemäße Ankündigung
Der Vermieter muss die Modernisierung nach § 555c BGB mindestens 3 Monate vor Beginn in Textform ankündigen. Die Ankündigung muss enthalten:
- Art und voraussichtlicher Umfang der Maßnahme
- Voraussichtlicher Beginn und Dauer
- Erwartete Mieterhöhung nach Abschluss
- Voraussichtliche künftige Betriebskostenänderungen
- Hinweis auf Härteeinwände (§ 555d BGB)
Fehlerhafte oder fehlende Ankündigung führt zu einer Sperrfrist von 6 Monaten nach Bauende, bevor die Erhöhung wirksam wird.
Voraussetzung 3: Rechenweg und Kappungsgrenze
Formel: Jahreserhöhung = Modernisierungskosten × 8 % ÷ 12 Monate. Vereinfacht: pro 100 € investiert ca. 0,67 € monatliche Mieterhöhung.
Zusätzlich gilt seit 01.01.2019 die Kappungsgrenze Modernisierung (§ 559 Abs. 3a BGB): Die Miete darf innerhalb von 6 Jahren durch Modernisierungsumlagen um maximal:
- 3 €/m² steigen (Standardfall)
- 2 €/m² bei Ausgangsmiete unter 7 €/m²
Vereinfachtes Verfahren bei Kosten bis 10.000 €
Nach § 559c BGB gilt für kleinere Maßnahmen (Baukosten ≤ 10.000 € pro Wohnung) das vereinfachte Modernisierungsverfahren: Der Vermieter darf pauschal 30 % Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest mit 8 % umlegen. Ankündigung und Rechenweg sind einfacher.
Rechenbeispiel
Modernisierung: Austausch alter Gasheizung durch Wärmepumpe, Gesamtkosten 120.000 € für ein Mehrfamilienhaus mit 800 m² Wohnfläche. Davon Erhaltungsanteil 30.000 €, Modernisierungsanteil 90.000 €.
- Umlegbarer Betrag: 90.000 €
- Jahreserhöhung gesamt: 90.000 € × 8 % = 7.200 €
- Pro m² Wohnfläche: 7.200 € ÷ 800 m² = 9 €/m² pro Jahr
- Monatlich pro m²: 9 € ÷ 12 = 0,75 €/m²
- Bei 80 m² Wohnung: 60 € Mieterhöhung pro Monat
Härtefallregelung für Mieter
Nach § 559 Abs. 4 BGB kann der Mieter die Mieterhöhung abwenden, wenn sie für ihn eine unzumutbare Härte darstellt. Zu berücksichtigen sind Einkommen, persönliche Verhältnisse und örtliches Mietniveau. Der Einwand muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mieterhöhungserklärung geltend gemacht werden.
Steuerliche Behandlung beim Vermieter
Modernisierungskosten sind keine sofortigen Werbungskosten, sondern erhöhen entweder die AfA-Bemessungsgrundlage (Herstellungskosten) oder sind – bei echtem Erhaltungsaufwand – nach § 82b EStDV auf 2 bis 5 Jahre verteilbar. Die spätere Modernisierungsumlage vom Mieter wird als zusätzliche Miete besteuert.
Abgrenzung zu anderen Mieterhöhungen
- § 558 BGB (Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete): andere Rechtsgrundlage, zusätzlich möglich
- § 557a BGB (Staffelmiete): Modernisierungsumlage ausgeschlossen
- § 557b BGB (Indexmiete): Modernisierungsumlage nur bei öffentlich-rechtlicher Anordnung zulässig
Rechtsgrundlagen: §§ 555b, 555c, 555d, 559, 559a, 559c BGB · § 82b EStDV · § 7 EStG.
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Verwandte Begriffe
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Modernisierung
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache — Kosten können teilweise auf die Miete umgelegt werden.
Energetische Sanierung
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes — senkt langfristig Heizkosten.
Kappungsgrenze
Maximale Mieterhöhung von 20 % (in angespannten Märkten 15 %) innerhalb von drei Jahren.