Mieterhöhung nach Modernisierung
Vermieter darf bis zu 8 % der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen (§ 559 BGB).
Nach § 559 BGB kann der Vermieter die jährliche Miete um bis zu 8 % der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen. Bei Kosten bis 10.000 € pro Wohnung gilt das vereinfachte Verfahren mit pauschal 30 % Abzug für Erhaltungsaufwand.
Voraussetzungen
- Es muss sich um eine echte Modernisierung handeln (z. B. energetische Sanierung, Barrierefreiheit)
- Reine Instandhaltung berechtigt nicht zur Mieterhöhung
- Ankündigung mindestens 3 Monate vor Beginn der Arbeiten
Kappungsgrenze Modernisierung
Die Miete darf innerhalb von 6 Jahren durch Modernisierungsumlagen um maximal 3 €/m² steigen (bei Ausgangsmiete unter 7 €/m² nur um 2 €/m²). Diese Grenze gilt zusätzlich zur regulären Kappungsgrenze.
Verwandte Begriffe
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Modernisierung
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache — Kosten können teilweise auf die Miete umgelegt werden.
Energetische Sanierung
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes — senkt langfristig Heizkosten.
Kappungsgrenze
Maximale Mieterhöhung von 20 % (in angespannten Märkten 15 %) innerhalb von drei Jahren.