Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Eine Mieterhöhung ist die Anhebung der vertraglich vereinbarten Miete durch den Vermieter. Das BGB regelt in den §§ 557–561, unter welchen Voraussetzungen eine Mieterhöhung zulässig ist.
Arten der Mieterhöhung
- Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) – häufigste Form
- Nach Modernisierung (§ 559 BGB) – bis zu 8 % der Kosten p.a. umlegbar
- Indexmiete (§ 557b BGB) – Kopplung an den Verbraucherpreisindex
- Staffelmiete (§ 557a BGB) – fest vereinbarte Stufen
Voraussetzungen
Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich begründen, die Kappungsgrenze beachten und eine Sperrfrist von 12 Monaten seit der letzten Erhöhung einhalten. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ende des übernächsten Monats.
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Verwandte Begriffe
Kappungsgrenze
Maximale Mieterhöhung von 20 % (in angespannten Märkten 15 %) innerhalb von drei Jahren.
Vergleichsmiete
Ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen – Grundlage für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.
Mietpreisbremse
Gesetzliche Regelung, die Neuvertragsmieten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Mieterhöhungsverlangen
Schriftliche Erklärung des Vermieters, mit der er eine Mieterhöhung zur Vergleichsmiete fordert.