Modernisierung
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache — Kosten können teilweise auf die Miete umgelegt werden.
Modernisierung (§ 555b BGB) umfasst bauliche Maßnahmen, die den Wohnwert steigern, Energie einsparen oder neuen Wohnraum schaffen. Anders als Instandhaltung geht Modernisierung über die bloße Erhaltung hinaus.
Mieterhöhung nach Modernisierung
- Vermieter kann 8 % der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete umlegen (§ 559 BGB)
- Kappungsgrenze: max. 3 EUR/m² innerhalb von 6 Jahren (bei Miete unter 7 EUR/m²: max. 2 EUR)
Abgrenzung
- Modernisierung: Wertverbesserung → Mieterhöhung möglich
- Instandhaltung: Erhaltung → keine Mieterhöhung
- Kombination: Instandhaltungsanteil muss herausgerechnet werden
Modernisierungskosten werden nicht über die Betriebskostenabrechnung, sondern über die Nettokaltmiete umgelegt.
Verwandte Begriffe
Instandhaltung
Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache — Pflicht des Vermieters, keine Betriebskosten.
Energetische Sanierung
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Gebäudes — senkt langfristig Heizkosten.
Nettokaltmiete
Die reine Grundmiete ohne jegliche Betriebskosten — Basis für Mietspiegel und Mietpreisbremse.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.