Kappungsgrenze
Maximale Mieterhöhung von 20 % (in angespannten Märkten 15 %) innerhalb von drei Jahren.
Die Kappungsgrenze nach § 558 Abs. 3 BGB begrenzt Mieterhöhungen bei Bestandsmietverhältnissen. Die Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % steigen – selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt.
Absenkung auf 15 %
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Landesregierungen die Kappungsgrenze per Verordnung auf 15 % absenken. Diese Regelung gilt in den meisten deutschen Großstädten.
Berechnungsbeispiel
- Aktuelle Kaltmiete: 600 €
- Kappungsgrenze 15 %: maximale Erhöhung auf 690 € in 3 Jahren
- Selbst wenn die ortsübliche Miete 750 € beträgt, gilt die Kappungsgrenze
Wichtig: Die Kappungsgrenze gilt nicht für Mieterhöhungen nach Modernisierung oder bei Index- und Staffelmieten.
Verwandte Begriffe
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Vergleichsmiete
Ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen – Grundlage für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.
Mietpreisbremse
Gesetzliche Regelung, die Neuvertragsmieten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Ortsübliche Miete
Durchschnittliche Miete für vergleichbare Wohnungen am gleichen Ort – Maßstab für Mieterhöhungen.