Vergleichsmiete
Ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen – Grundlage für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.
Die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB wird aus den Mieten gebildet, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurden.
Vergleichskriterien
- Art der Wohnung (Altbau, Neubau, Plattenbau)
- Größe (Wohnfläche in m²)
- Ausstattung (Balkon, Einbauküche, Fußbodenheizung)
- Beschaffenheit (Baujahr, energetischer Zustand)
- Lage (Stadtteil, Infrastruktur)
Nachweismöglichkeiten
Der Vermieter kann die Vergleichsmiete durch einen qualifizierten Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten, eine Mietdatenbank oder drei Vergleichswohnungen belegen.
Verwandte Begriffe
Ortsübliche Miete
Durchschnittliche Miete für vergleichbare Wohnungen am gleichen Ort – Maßstab für Mieterhöhungen.
Mietspiegel
Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete — Grundlage für Mieterhöhungen und Mietpreisbremse.
Qualifizierter Mietspiegel
Wissenschaftlich erstellter Mietspiegel nach anerkannten Grundsätzen – hat erhöhte Beweiskraft.
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.