Mietpreisbremse
Gesetzliche Regelung, die Neuvertragsmieten auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
Die Mietpreisbremse (§§ 556d–556g BGB) begrenzt die Miete bei Wiedervermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Ausnahmen
- Neubauten: Erstmalige Vermietung nach dem 1. Oktober 2014
- Umfassende Modernisierung: Gleichstellung mit Neubau
- Vormiete: Wenn die Vormiete bereits höher als die Grenze lag
Rechtsfolgen bei Verstoß
Mieter können seit 2019 die zu viel gezahlte Miete auch rückwirkend zurückfordern (sog. qualifizierte Rüge). Die Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängert.
In der Praxis sind die Durchsetzungsmöglichkeiten oft schwierig, da viele Mieter ihre Rechte nicht kennen oder Konflikte mit dem Vermieter scheuen.
Verwandte Begriffe
Ortsübliche Miete
Durchschnittliche Miete für vergleichbare Wohnungen am gleichen Ort – Maßstab für Mieterhöhungen.
Vergleichsmiete
Ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen – Grundlage für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.
Mieterhöhung
Einseitige Erhöhung der Miete durch den Vermieter – nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.
Qualifizierter Mietspiegel
Wissenschaftlich erstellter Mietspiegel nach anerkannten Grundsätzen – hat erhöhte Beweiskraft.