Kautionsrückzahlung
Rückgabe der Kaution nach einer angemessenen, einzelfallabhängigen Prüfung.
Die Kautionsrückzahlung wird fällig, sobald der Vermieter die Sicherheit nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr für berechtigte Ansprüche benötigt.
Prüfung und Einbehalt
- Die angemessene Prüfungsfrist hängt vom Einzelfall ab; eine feste gesetzliche Monatsgrenze gibt es nicht.
- Für eine konkret zu erwartende Betriebskostennachforderung darf ein angemessener Teil vorübergehend einbehalten werden.
- Der regelmäßige Verjährungsbeginn und die Dauer richten sich nach §§ 195, 199 BGB.
Mögliche gesicherte Ansprüche
- Offene Mietforderungen
- Begründete Ansprüche wegen Schäden an der Wohnung
- Eine konkret zu erwartende Betriebskostennachforderung
Der Vermieter sollte verbleibende Ansprüche nachvollziehbar darlegen und den nicht mehr benötigten Kautionsbetrag auszahlen.
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Verwandte Begriffe
Mietkaution
Sicherheitsleistung des Mieters – maximal drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB).
Kautionsabrechnung
Abrechnung des Vermieters über die Kaution nach Mietende – mit Aufstellung aller Abzüge.
Wohnungsübergabe
Formelle Übergabe der Wohnung bei Ein- oder Auszug – Zustand wird dokumentiert.
Nachzahlung
Betrag, den der Mieter nachzahlen muss, wenn die tatsächlichen Betriebskosten die Vorauszahlungen übersteigen.