Mietkaution
Sicherheitsleistung des Mieters – maximal drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB).
Die Mietkaution nach § 551 BGB ist eine Sicherheitsleistung des Mieters zugunsten des Vermieters. Sie dient als Absicherung gegen Mietschulden, Schäden an der Wohnung und ausstehende Nebenkostennachzahlungen.
Gesetzliche Regelungen
- Höchstbetrag: 3 Nettokaltmieten (ohne Betriebskosten)
- Ratenzahlung: In 3 gleichen Monatsraten möglich, erste Rate bei Mietbeginn
- Getrennte Anlage: Insolvenzfest und getrennt vom Vermietervermögen
- Verzinsung: Mindestens zum üblichen Zinssatz eines Sparkontos
Rückgabe
Die Kaution muss nach Mietende innerhalb einer angemessenen Frist zurückgezahlt werden (in der Regel 3–6 Monate). Der Vermieter darf einen angemessenen Teil für die noch ausstehende Nebenkostenabrechnung einbehalten.
Verwandte Begriffe
Kautionshöhe
Gesetzlich auf maximal drei Monatsnettokaltmieten begrenzt – höhere Kautionen sind unwirksam.
Kautionsrückzahlung
Rückgabe der Kaution nach Mietende – Frist in der Regel 3–6 Monate.
Kautionskonto
Separates Konto, auf dem die Mietkaution insolvenzgeschützt und verzinst angelegt wird.
Nettokaltmiete
Die reine Grundmiete ohne jegliche Betriebskosten — Basis für Mietspiegel und Mietpreisbremse.