Mietkaution
Sicherheitsleistung des Mieters – maximal drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB).
Die Mietkaution nach § 551 BGB ist eine Sicherheitsleistung des Mieters zugunsten des Vermieters. Sie kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis sichern.
Gesetzliche Regelungen
- Höchstbetrag: drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB)
- Ratenzahlung: in drei gleichen Monatsraten möglich (§ 551 Abs. 2 BGB)
- Getrennte Anlage vom Vermögen des Vermieters (§ 551 Abs. 3 BGB)
Rückgabe
Nach Mietende muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen, sobald er sie nach angemessener, einzelfallabhängiger Prüfung nicht mehr zur Sicherung berechtigter Ansprüche benötigt. Eine feste gesetzliche Frist von drei oder sechs Monaten gibt es nicht. Für eine konkret zu erwartende Betriebskostennachforderung kann ein angemessener Teil vorübergehend einbehalten werden.
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Verwandte Begriffe
Kautionshöhe
Gesetzlich auf maximal drei Monatsnettokaltmieten begrenzt – höhere Kautionen sind unwirksam.
Kautionsrückzahlung
Rückgabe der Kaution nach einer angemessenen, einzelfallabhängigen Prüfung.
Kautionskonto
Separates Konto, auf dem die Mietkaution insolvenzgeschützt und verzinst angelegt wird.
Nettokaltmiete
Die reine Grundmiete ohne jegliche Betriebskosten — Basis für Mietspiegel und Mietpreisbremse.