Kautionshöhe
Gesetzlich auf maximal drei Monatsnettokaltmieten begrenzt – höhere Kautionen sind unwirksam.
Die Kautionshöhe ist nach § 551 Abs. 1 BGB auf maximal drei Monatsnettokaltmieten (ohne Betriebskosten) begrenzt. Vereinbarungen über höhere Kautionen sind unwirksam.
Berechnung
- Nettokaltmiete: 700 € → maximale Kaution: 2.100 €
- Betriebskostenvorauszahlung wird nicht eingerechnet
- Bei Nebenkostenpauschale ebenfalls nur die reine Grundmiete
Ratenzahlung
Der Mieter kann die Kaution in drei gleichen Raten zahlen. Die erste Rate ist bei Mietbeginn fällig, die weiteren in den zwei folgenden Monaten. Der Vermieter darf die Wohnungsübergabe nicht von der vollständigen Kautionszahlung abhängig machen.
Bei Mieterhöhungen besteht keine Pflicht, die Kaution nachzuzahlen – die Höhe bemisst sich nach der Miete bei Vertragsschluss.
Verwandte Begriffe
Mietkaution
Sicherheitsleistung des Mieters – maximal drei Nettokaltmieten (§ 551 BGB).
Nettokaltmiete
Die reine Grundmiete ohne jegliche Betriebskosten — Basis für Mietspiegel und Mietpreisbremse.
Kautionskonto
Separates Konto, auf dem die Mietkaution insolvenzgeschützt und verzinst angelegt wird.
Barkaution
Klassische Kautionsform durch Geldüberweisung – muss getrennt vom Vermietervermögen angelegt werden.