Herstellungskosten (Immobilie)
Kosten für Neubau, Erweiterung oder wesentliche Verbesserung – müssen über die AfA abgeschrieben werden.
Herstellungskosten sind alle Aufwendungen, die für die Herstellung eines Gebäudes, seine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus entstehen. Die steuerliche Definition ergibt sich aus § 255 Abs. 2 HGB, die steuerliche Behandlung aus § 7 Abs. 4 EStG. Anders als Erhaltungsaufwand sind Herstellungskosten nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, sondern werden über die AfA über die gesamte Nutzungsdauer verteilt.
Wann liegen Herstellungskosten vor?
Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.07.2003, mehrfach aktualisiert) nennt drei Hauptfälle:
- Neubau: Errichtung eines völlig neuen Gebäudes
- Erweiterung: Vergrößerung der Substanz oder Nutzfläche (z. B. Dachausbau, Anbau, Aufstockung, Balkon-Neubau)
- Wesentliche Verbesserung: Hebung des Gebäude-Standards in mindestens 3 von 4 zentralen Ausstattungsbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) – sogenannte "3-von-4-Regel" des BFH
Abgrenzung zum Erhaltungsaufwand
- Erhaltungsaufwand: Austausch vorhandener Bauteile in gleichwertiger Qualität (Dachneueindeckung, Heizungserneuerung ohne Standardwechsel, neuer Anstrich)
- Herstellungskosten: Standardhebung, Erweiterung oder Funktionsergänzung (z. B. Bad-Einbau, Aufzugnachrüstung, Dachausbau mit neuer Wohneinheit)
Sonderfall: Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)
Reparatur- und Modernisierungskosten innerhalb der ersten 3 Jahre nach Kauf einer Immobilie werden zu Herstellungskosten, wenn sie (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Diese Regel greift häufig bei Sanierung alter Objekte und verhindert den Sofortabzug.
Rechenbeispiel Anschaffungsnah
- Gebäude-Anschaffungskosten: 200.000 €
- 15 %-Grenze: 30.000 €
- Renovierung in ersten 3 Jahren: 35.000 € → komplett anschaffungsnahe Herstellungskosten → Abschreibung über 50 Jahre
- Alternative: 25.000 € in Jahr 1+2, 5.000 € in Jahr 3 → unter 15 % → Sofortabzug möglich
Ausnahme: Unaufschiebbare Reparaturen direkt nach Kauf (z. B. zerstörter Rohrbruch) gelten nicht als anschaffungsnah, wenn sie kurz nach Kauf notwendig werden.
Steuerliche Behandlung: AfA statt Sofortabzug
Herstellungskosten erhöhen die AfA-Bemessungsgrundlage und werden mit folgenden Sätzen abgeschrieben:
- 2 % linear (Bestandsgebäude 1925–2022)
- 3 % linear (Neubau ab 2023)
- 2,5 % linear (Gebäude vor 1925)
- 5 % p. a. Sonder-AfA nach § 7b EStG (neue Mietwohnungen, erste 4 Jahre)
Anders als der Erhaltungsaufwand, der nach § 82b EStDV auf 2–5 Jahre verteilt werden kann, müssen Herstellungskosten über die gesamte Restnutzungsdauer abgeschrieben werden.
Praxisfälle
- Dachausbau mit neuer Wohnung → Herstellungskosten (Erweiterung Nutzfläche)
- Dachneueindeckung gleicher Qualität → Erhaltungsaufwand
- Wechsel von Ofenheizung zu Zentralheizung → Herstellungskosten (Standardhebung)
- Austausch alter gegen neuen Gaskessel gleicher Leistung → Erhaltungsaufwand
- Erstmaliger Einbau eines Bads (vorher nur Küche) → Herstellungskosten
- Austausch einfache Fenster gegen 3-fach-Verglasung → Mischfall: Erhaltungsaufwand + anteilige Herstellungskosten (Standardhebung)
Dokumentationspflicht
Da die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten eine der häufigsten Streitfragen mit dem Finanzamt ist, sollten Vermieter:
- Alle Rechnungen aufbewahren und detailliert beschreiben (Arbeitsumfang, ausgetauschte Teile, Qualität)
- Vor/Nach-Fotos anfertigen
- Bei großen Maßnahmen einen Steuerberater einbeziehen
- Bauanträge und Baugenehmigungen archivieren
Zusammenhang mit Modernisierungsumlage
Baukosten, die als Herstellungskosten eingeordnet werden, können gleichzeitig Grundlage für eine Modernisierungsumlage (8 % pro Jahr auf Mieter) sein – sofern es sich um Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB handelt. Der Erhaltungsaufwand-Anteil muss dabei herausgerechnet werden.
Rechtsgrundlagen: § 255 Abs. 2 HGB · § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Anschaffungsnahe Herstellungskosten) · § 7 Abs. 4 EStG (AfA) · BMF-Schreiben zur Abgrenzung vom 18.07.2003 in der jeweils aktuellen Fassung.
Verwandte Begriffe
Erhaltungsaufwand
Kosten für Reparaturen und Renovierungen – sofort als Werbungskosten absetzbar.
AfA-Abschreibung (Gebäude)
Absetzung für Abnutzung – Vermieter können Anschaffungskosten des Gebäudes steuerlich absetzen.
Gebäudeabschreibung
Steuerliche Verteilung der Anschaffungskosten eines Gebäudes über die Nutzungsdauer.
Sofortabzug (Werbungskosten)
Vollständige steuerliche Absetzung von Ausgaben im Jahr der Zahlung – gilt für Erhaltungsaufwand.