AfA-Abschreibung (Gebäude)
Absetzung für Abnutzung – Vermieter können Anschaffungskosten des Gebäudes steuerlich absetzen.
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) ermöglicht Vermietern, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes über die Nutzungsdauer steuerlich geltend zu machen (§ 7 Abs. 4 EStG).
AfA-Sätze
- Baujahr vor 1925: 2,5 % jährlich (40 Jahre Nutzungsdauer)
- Baujahr 1925–2022: 2 % jährlich (50 Jahre Nutzungsdauer)
- Baujahr ab 2023: 3 % jährlich (ca. 33 Jahre Nutzungsdauer)
Berechnungsgrundlage
Nur der Gebäudeanteil wird abgeschrieben, nicht der Grundstücksanteil. Typische Aufteilung: 70–80 % Gebäude, 20–30 % Grundstück. Bei einem Kaufpreis von 300.000 € und 75 % Gebäudeanteil ergibt sich eine jährliche AfA von 4.500 € (2 %) bzw. 6.750 € (3 %).
Die AfA ist der wichtigste steuerliche Vorteil der Immobilienvermietung.
Verwandte Begriffe
Anlage V (Steuererklärung)
Formular der Steuererklärung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Gebäudeabschreibung
Steuerliche Verteilung der Anschaffungskosten eines Gebäudes über die Nutzungsdauer.
Sonderabschreibung (§ 7b EStG)
Zusätzliche Abschreibung von 5 % p.a. für neue Mietwohnungen in den ersten 4 Jahren.
Werbungskosten bei Vermietung
Alle Ausgaben, die der Vermieter zur Erzielung von Mieteinnahmen aufwendet – steuerlich absetzbar.