Hauswart
Kosten für den Hausmeister, soweit er Betriebskosten-relevante Tätigkeiten ausführt.
Die Kosten des Hauswarts (§ 2 Nr. 14 BetrKV) umfassen die Vergütung, Sozialabgaben und Sachkosten für den Hausmeister, soweit er Arbeiten ausführt, die als Betriebskosten umlagefähig sind.
Umlagefähige Tätigkeiten
- Gebäudereinigung und Treppenhausreinigung
- Gartenpflege und Winterdienst
- Überwachung der Haustechnik
- Kleinere Wartungsarbeiten
Nicht umlagefähig
- Verwaltungstätigkeiten (Mieterkommunikation, Schlüsselübergaben)
- Reparaturen und Instandhaltung
Bei Doppelerfassung — z. B. Hauswart für Reinigung und zusätzlich Reinigungsfirma — darf nur eine Position abgerechnet werden.
Verwandte Begriffe
Gebäudereinigung
Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus und Flure.
Gartenpflege
Kosten für die Pflege gemeinschaftlicher Grünflächen, einschließlich Rasenmähen, Heckenschnitt und Bepflanzung.
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.