Gebäudereinigung
Kosten für die Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile wie Treppenhaus und Flure.
Die Kosten der Gebäudereinigung (§ 2 Nr. 9 BetrKV) betreffen die Reinigung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Treppenhaus, Flure, Keller und Waschküche.
Umlagefähig sind
- Kosten eines Reinigungsunternehmens
- Anteilige Personalkosten des Hauswarts für Reinigungstätigkeiten
- Reinigungsmaterialien
Wenn der Hauswart die Reinigung übernimmt, dürfen die Kosten nicht doppelt — unter Hauswart und Gebäudereinigung — abgerechnet werden. Die Verteilung erfolgt meist nach Wohnfläche.
Verwandte Begriffe
Hauswart
Kosten für den Hausmeister, soweit er Betriebskosten-relevante Tätigkeiten ausführt.
Gartenpflege
Kosten für die Pflege gemeinschaftlicher Grünflächen, einschließlich Rasenmähen, Heckenschnitt und Bepflanzung.
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Verteilerschlüssel
Maßstab, nach dem die Gesamtbetriebskosten auf die einzelnen Mieter aufgeteilt werden.