Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss
Kosten für den Betrieb der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelanschlusses.
Die Kosten der Gemeinschaftsantenne / des Kabelanschlusses (§ 2 Nr. 15 BetrKV) umfassen den Betrieb der hauseigenen Antennenanlage oder die Gebühren für den Breitbandkabelanschluss.
Wichtige Änderung seit 2024
- Seit dem 01.07.2024 gilt das Nebenkostenprivileg für Kabel-TV nicht mehr
- Kabelgebühren dürfen nicht mehr über die Nebenkosten umgelegt werden
- Mieter schließen eigene Verträge mit dem Kabelanbieter
Kosten für den Betrieb einer hauseigenen Antennenanlage (Wartung, Strom) können weiterhin als Betriebskosten umgelegt werden.
Verwandte Begriffe
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
Betriebsstrom
Stromkosten für den Betrieb von Heizungsanlage, Aufzug und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.
Nebenkosten
Umgangssprachlicher Oberbegriff für alle zusätzlichen Kosten neben der Grundmiete.