Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss
Kosten für den Betrieb der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelanschlusses.
Die Kosten der Gemeinschaftsantenne / des Kabelanschlusses (§ 2 Nr. 15 BetrKV) umfassen den Betrieb der hauseigenen Antennenanlage oder die Gebühren für den Breitbandkabelanschluss.
Wichtige Änderung seit 2024
- Seit dem 01.07.2024 gilt das Nebenkostenprivileg für Kabel-TV nicht mehr
- TV-Entgelte (Nutzungsentgelt, Urheberrechtsgebühren, Grundgebühren für den Breitbandanschluss) dürfen nicht mehr umgelegt werden, auch nicht per Vereinbarung
- Mieter schließen eigene Verträge mit dem Kabelanbieter
Was weiter umlagefähig bleibt
- Gemeinschaftsantenne (Nr. 15 a): Betriebsstrom sowie regelmäßige Prüfung und Einstellung durch eine Fachkraft
- Breitband-Verteilanlage (Nr. 15 b): Betriebsstrom
- Beides gilt nur für Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden
- Glasfaser-Hausnetz (Nr. 15 c): Betriebsstrom und ein Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG (höchstens 60 € im Jahr, in der Regel bis zu fünf Jahre, zusammen höchstens 540 € je Wohnung)
Weiterführende Inhalte zu „Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss"
Passende Ratgeber und Rechner, um Gemeinschaftsantenne / Kabelanschluss direkt anzuwenden.
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Verwandte Begriffe
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Umlagefähigkeit
Eigenschaft einer Kostenposition, die es erlaubt, sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Mieter umzulegen.
Betriebsstrom
Stromkosten für den Betrieb von Heizungsanlage, Aufzug und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.
Nebenkosten
Umgangssprachlicher Oberbegriff für alle zusätzlichen Kosten neben der Grundmiete.