Betriebsstrom
Stromkosten für den Betrieb von Heizungsanlage, Aufzug und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.
Betriebsstrom bezeichnet die Stromkosten für den Betrieb gemeinschaftlicher Anlagen wie Heizung, Aufzug, Beleuchtung und Wäschepflege. Er ist als Teil der jeweiligen Kostenposition umlagefähig.
Zuordnung
- Heizungsbetriebsstrom — wird den Heizkosten zugerechnet
- Aufzugsstrom — den Aufzugskosten zugeordnet
- Allgemeinstrom — der Beleuchtung zugeordnet
Abgrenzung
- Betriebsstrom ≠ Haushaltsstrom (eigener Zähler je Wohnung)
- Häufig über separaten Allgemeinstromzähler erfasst
- Ohne separaten Zähler: Schätzung zulässig (z. B. 5 % der Brennstoffkosten für Heizungsstrom)
Der Vermieter muss den Betriebsstrom nachvollziehbar den einzelnen Kostenpositionen zuordnen.
Verwandte Begriffe
Allgemeinstrom
Strom für gemeinschaftlich genutzte Anlagen und Beleuchtung — wird über verschiedene Kostenpositionen umgelegt.
Beleuchtung
Stromkosten für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile und Außenanlagen.
Heizkosten
Kosten für die zentrale Beheizung des Gebäudes, die nach Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abzurechnen sind.
Aufzug
Betriebskosten für den Personenaufzug, einschließlich Strom, Wartung und TÜV-Prüfung.