Kabelanschluss und Nebenkostenprivileg: was seit 2024 gilt
Seit dem 1. Juli 2024 darf dein Vermieter die Gebühren für den Kabel-TV-Anschluss nicht mehr über die Nebenkosten abrechnen. Das sogenannte Nebenkostenprivileg ist weggefallen, und zwar auch dann, wenn der Mietvertrag die Umlage ausdrücklich vorsieht. Ganz verschwunden ist die Position aber nicht: Betriebsstrom und Prüfung einer älteren Gemeinschaftsantenne sowie beim Glasfasernetz der Betriebsstrom und ein gedeckeltes Bereitstellungsentgelt bleiben umlagefähig. Hier siehst du, was genau gilt und wie du die Position in deiner Abrechnung prüfst.
Was war das Nebenkostenprivileg?
Die Kosten für Antenne und Kabelanschluss stehen in § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Bis zum 30. Juni 2024 durfte der Vermieter darüber nicht nur den Betrieb der Anlage abrechnen, sondern auch das Nutzungsentgelt und die laufenden Grundgebühren für den Breitband-Kabelanschluss. Viele Vermieter hatten dafür Sammelverträge mit Kabelnetzbetreibern und legten die Kosten auf alle Wohnungen um, unabhängig davon, ob jemand fernsah.
Diese Möglichkeit hieß Nebenkostenprivileg. Abgeschafft wurde sie durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, das 2021 beschlossen wurde und am 1. Dezember 2021 in Kraft trat. Es hat § 2 Nr. 15 BetrKV geändert und eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2024 vorgesehen (die Übergangsregel für die Vertragsseite steht in § 230 Abs. 4 TKG).
Was seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig ist
- Kabel-TV-Gebühren: die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse, die der Vermieter an den Kabelnetzbetreiber zahlt.
- Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage: also für eine Anlage, die nicht zum Gebäude gehört.
- Gebühren nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung.
- Prüf- und Einstellkosten einer Breitband-Verteilanlage (Nr. 15 b): Hier bleibt nur der Betriebsstrom.
Das gilt ausnahmslos, auch für langjährige Sammelverträge. Eine Klausel im Mietvertrag ändert daran nichts, denn der Katalog der umlagefähigen Betriebskosten ist gesetzlich festgelegt. Wer weiter Kabelfernsehen möchte, schließt einen eigenen Vertrag mit einem Anbieter ab.
Was weiterhin umlagefähig bleibt
§ 2 Nr. 15 BetrKV kennt nach wie vor drei Fälle:
| Anlage | Umlagefähig | Einschränkung |
|---|---|---|
| Gemeinschaftsantenne (Nr. 15 a) | Betriebsstrom, regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich Einstellung durch eine Fachkraft | Nur für Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden |
| Private Verteilanlage am Breitbandnetz (Nr. 15 b) | Nur noch Betriebsstrom | Nur für Anlagen, die vor dem 01.12.2021 errichtet wurden; Prüfkosten und Grundgebühren nur bis 30.06.2024 |
| Gebäudeinterne Glasfaser-Verteilanlage (Nr. 15 c) | Betriebsstrom und Glasfaserbereitstellungsentgelt nach § 72 TKG | Nur bei freier Anbieterwahl; Höchstbeträge und Laufzeit, siehe nächster Abschnitt |
Für Antennen- und Kabel-Verteilanlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet wurden, gilt Nr. 15 a und b überhaupt nicht mehr. Dann darf auch der Betriebsstrom dieser Anlage nicht als eigene Position umgelegt werden. Einen Überblick über die Position gibt die Seite Kostenart Antenne und Kabel.
Glasfaser-Bereitstellungsentgelt nach § 72 TKG
Lässt der Eigentümer das Haus erstmals vollständig mit Glasfaser ausbauen, darf der Netzbetreiber ihm dafür ein Bereitstellungsentgelt berechnen. Der Vermieter darf dieses Entgelt als Betriebskosten nach § 2 Nr. 15 c BetrKV auf die Mieter umlegen, aber nur in engen Grenzen.
Höchstbetrag und Laufzeit
- Höchstens 60 € je Wohneinheit und Jahr (§ 72 Abs. 2 TKG).
- Höchstens 540 € je Wohneinheit insgesamt.
- Grundsätzlich höchstens fünf Jahre lang darf das Entgelt erhoben werden. Reicht das zur Refinanzierung nicht, darf der Zeitraum auf höchstens neun Jahre verlängert werden.
- Liegen die Gesamtkosten über 300 € je Wohneinheit, spricht das Gesetz von einer aufwändigen Maßnahme. Der Netzbetreiber muss die Gründe dann darlegen.
Voraussetzungen
- Das Gebäude wird erstmals mit einer Infrastruktur ausgestattet, die vollständig aus Glasfaser besteht, und an ein Netz mit sehr hoher Kapazität angeschlossen.
- Die Glasfaser-Infrastruktur wurde spätestens am 31.12.2027 errichtet. Für Anlagen aus der Zeit vom 01.01.2015 bis 01.12.2021 ist ein Entgelt nur unter besonderen Bedingungen möglich (§ 72 Abs. 7 TKG).
- Du kannst deinen Telekommunikationsanbieter über den Anschluss frei wählen. Das ist ausdrücklich Voraussetzung der Umlage (§ 2 Nr. 15 c BetrKV). Andere Anbieter bekommen dafür auf Antrag unentgeltlich Zugang zum Glasfasernetz im Haus (§ 72 Abs. 6 TKG). Deinen Internet- oder TV-Vertrag schließt du selbst ab.
- Als Mieter musst du das Entgelt nur bei wirtschaftlicher Umsetzung tragen. Bei einer aufwändigen Maßnahme (über 300 €) zusätzlich nur, wenn der Vermieter vorher nach Möglichkeit drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste gewählt hat (§ 556 Abs. 3a BGB).
- Wie jede Betriebskostenart muss auch diese im Mietvertrag wirksam als umlagefähig vereinbart sein.
Auf der Rechnung des Netzbetreibers an den Eigentümer müssen Höhe des Entgelts, Beginn und Ende des Erhebungszeitraums und die Gesamtkosten stehen (§ 72 Abs. 4 TKG). Diese Rechnung kannst du dir im Rahmen der Belegeinsicht zeigen lassen. Mehr zur Position findest du unter Kostenart Glasfaser-Bereitstellungsentgelt.
Auswirkungen auf die Nebenkostenabrechnung
Entscheidend ist, auf welchen Zeitraum sich die Kosten beziehen:
- Abrechnungsjahr 2024 (Kalenderjahr): Kabelgebühren durften nur für Januar bis Juni enthalten sein. Die Kosten ab Juli gehören nicht in die Abrechnung.
- Abrechnungsjahre 2025 und später: Kabel-TV-Gebühren haben in der Abrechnung nichts mehr zu suchen. Zulässig sind nur noch die oben genannten Betriebs- und Prüfkosten und gegebenenfalls das Glasfaser-Entgelt.
- Abweichendes Abrechnungsjahr (zum Beispiel 01.07.2023 bis 30.06.2024): Hier durften die Kabelgebühren noch für den ganzen Zeitraum abgerechnet werden, weil er vollständig vor dem Stichtag liegt.
Rechenbeispiel für 2024
Der Vermieter zahlt für deine Wohnung 120 € Kabelgebühren im Jahr 2024. Umlagefähig sind nur die Kosten für Januar bis Juni:
- Monatsweise: 120 € × 6/12 = 60,00 €
- Tagesgenau: 120 € × 182/366 Tage (2024 war ein Schaltjahr) = 59,67 €
In der Abrechnung sollte erkennbar sein, dass nur der Zeitraum bis 30.06.2024 angesetzt wurde. Stehen dort die vollen 120 €, sind 60 € zu viel abgerechnet. Die Abrechnung 2024 musste bis zum 31.12.2025 bei dir sein; gegen eine zugegangene Abrechnung kannst du bis zwölf Monate nach Zugang Einwendungen erheben (§ 556 Abs. 3 BGB).
So prüfst du die Position als Mieter
- Nr. 15 suchen: Die Position heißt meist „Gemeinschaftsantenne“, „Kabelanschluss“, „Breitband“ oder „TV“. Nicht verwechseln mit Nr. 16, das sind die Kosten der Waschküche und anderer Einrichtungen für die Wäschepflege.
- Zeitraum prüfen: Enthält die Abrechnung für Zeiträume ab Juli 2024 noch Kabel-TV-Gebühren, ist dieser Teil nicht umlagefähig.
- Art der Kosten prüfen: Betriebsstrom und Prüfung einer vor Dezember 2021 errichteten Gemeinschaftsantenne sind zulässig, bei einer Kabel-Verteilanlage nur noch der Betriebsstrom. Heißt die Position „Glasfaser“ oder „Bereitstellungsentgelt“, prüfe den Betrag: mehr als 60 € je Wohnung und Jahr sind zu viel.
- Andere Positionen prüfen: Kabelgebühren gehören auch nicht unter „sonstige Betriebskosten“ oder in eine Sammelposition.
- Einwendung schreiben: Findest du unzulässige Kabelkosten, erhebe schriftlich Einwendungen, am besten mit dem Widerspruch-Generator. Zur Vorbereitung hilft der Fragebogen zum Selbstprüfen deiner Abrechnung.
Was Vermieter beachten müssen
- Kabelgebühren nicht mehr abrechnen: Laufende Sammelverträge sind ab Juli 2024 Sache des Vermieters. Ob er sie kündigen oder auf Einzelverträge umstellen kann, hängt vom Vertrag mit dem Netzbetreiber ab.
- Abrechnung 2024 zeitanteilig: Kabelkosten nur bis 30.06.2024 ansetzen und den Zeitraum erkennbar machen.
- Antenne getrennt ausweisen: Betriebsstrom und Prüfkosten einer vor dem 01.12.2021 errichteten Gemeinschaftsantenne bleiben umlagefähig, bei einer Kabel-Verteilanlage nur der Betriebsstrom.
- Glasfaser nur im Rahmen des § 72 TKG: Freie Anbieterwahl der Mieter sicherstellen, höchstens 60 € je Wohneinheit und Jahr, Laufzeit beachten, bei Gesamtkosten über 300 € die drei Angebote dokumentieren.
- Mieter informieren: Ein kurzer Hinweis, dass der TV-Empfang über einen eigenen Vertrag läuft, vermeidet Rückfragen und Beschwerden.
Alternativen zum Kabelanschluss über den Vermieter
- Eigener Kabelvertrag: direkt beim Kabelnetzbetreiber, die vorhandene Hausverkabelung lässt sich in der Regel weiter nutzen.
- IPTV und Streaming: Fernsehen über den Internetanschluss, zum Beispiel über die Angebote der Internetanbieter oder die Mediatheken der Sender.
- DVB-T2: Empfang über eine Zimmer- oder Dachantenne. Öffentlich-rechtliche Sender sind unverschlüsselt, private Sender in HD meist nur gegen Gebühr.
- Satellit: Im Mietshaus ist dafür in der Regel die Zustimmung des Vermieters nötig, vor allem bei einer Schüssel an Fassade oder Balkon.
Preise für diese Angebote ändern sich häufig. Vergleiche sie direkt bei den Anbietern.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter Kabelgebühren noch über die Nebenkosten abrechnen?
Nein. Seit dem 1. Juli 2024 sind die laufenden Kabel-TV-Gebühren keine umlagefähigen Betriebskosten mehr (§ 2 Nr. 15 BetrKV). Das gilt auch, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht oder der Vermieter noch einen Sammelvertrag hat. Für das Abrechnungsjahr 2024 durften nur die Kosten für Januar bis Juni angesetzt werden.
Sind Kosten für die Gemeinschaftsantenne noch umlagefähig?
Teilweise. Betriebsstrom und die regelmäßige Prüfung und Einstellung der Gemeinschaftsantenne darf der Vermieter weiter umlegen, wenn die Anlage vor dem 1. Dezember 2021 errichtet wurde. Das Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage ist dagegen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr umlagefähig.
Wie hoch darf das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt sein?
Höchstens 60 € je Wohnung und Jahr und insgesamt höchstens 540 €. Es darf grundsätzlich fünf Jahre lang erhoben werden, zur Refinanzierung höchstens neun Jahre (§ 72 Abs. 2 TKG). Der Mieter muss es nur bei wirtschaftlicher Umsetzung tragen, bei Gesamtkosten über 300 € nur, wenn der Vermieter nach Möglichkeit drei Angebote eingeholt hat (§ 556 Abs. 3a BGB).
Muss ich jetzt selbst einen Kabelvertrag abschließen?
Nur wenn du weiter Kabelfernsehen nutzen möchtest. Seit Juli 2024 entscheidest du selbst, wie du fernsiehst: eigener Kabelvertrag, Internet-TV, DVB-T2 oder Satellit. Über die Nebenkosten zahlst du dafür nichts mehr.
Was kann ich tun, wenn in meiner Abrechnung noch Kabelgebühren stehen?
Erhebe innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung schriftlich Einwendungen gegen den Teil, der auf Zeiträume ab dem 1. Juli 2024 entfällt, und verlange eine korrigierte Abrechnung. Hast du den Betrag schon bezahlt, kannst du ihn zurückfordern, solange die Einwendungsfrist läuft.
Verantwortlich: Marcel Schlüter
Gründer und Entwickler von mein-nebenkostenrechner.de · ERP-Consultant.
Veröffentlicht am 14.07.2026 · Stand 08.10.2026
Quellen
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei rechtlich komplexen Fragen wende dich bitte an einen Fachanwalt für Mietrecht oder den örtlichen Mieterverein. Trotz sorgfältiger Recherche können Inhalte veralten; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Gesetzestext.
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