§ 573c BGB
Regelt die Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter bei ordentlicher Kündigung von Wohnraum.
§ 573c BGB legt die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung von Wohnraummietverhältnissen fest. Für Mieter beträgt die Frist konstant drei Monate zum Monatsende. Vermieter müssen gestaffelte Fristen beachten: drei Monate bis zu fünf Jahren Mietdauer, sechs Monate bis zu acht Jahren, neun Monate bei über acht Jahren.
Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung beim Empfänger. Bei mehreren Mietern oder Vermietern muss die Kündigung von allen bzw. gegenüber allen erklärt werden. § 573c Abs. 4 BGB verbietet die vertragliche Verkürzung der Fristen zulasten des Mieters, längere Fristen sind jedoch zulässig.
Die Staffelung der Vermieterfrist dient dem Kündigungsschutz und soll langjährigen Mietern mehr Planungssicherheit geben. Besondere Fristen gelten für Zeitmietverträge nach § 575 BGB. Vollständiger Text: gesetze-im-internet.de.
Verwandte Begriffe
Kündigungsfrist Mietvertrag
Gesetzliche Frist zwischen Kündigungserklärung und Ende des Mietverhältnisses.
Ordentliche Kündigung
Fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen.
Kündigungsschutz
Gesetzlicher Schutz des Mieters vor willkürlicher Kündigung – Vermieter braucht berechtigtes Interesse.
Zeitmietvertrag
Mietvertrag mit festem Enddatum – nur bei konkretem Befristungsgrund zulässig (§ 575 BGB).
§ 573 BGB
Regelt die ordentliche Kündigung durch den Vermieter und die Voraussetzungen berechtigter Interessen.