§ 573 BGB
Regelt die ordentliche Kündigung durch den Vermieter und die Voraussetzungen berechtigter Interessen.
§ 573 BGB definiert, wann ein Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum ordentlich kündigen darf. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse, das die Kündigung rechtfertigt. § 573 Abs. 2 BGB nennt drei Hauptgründe: Eigenbedarf, vertragswidriges Verhalten des Mieters oder die Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung.
Eigenbedarf ist der häufigste Kündigungsgrund. Der Vermieter muss darlegen, für welche Person (Familie, Angehörige) er die Wohnung benötigt und warum. Das Interesse muss nachvollziehbar und vernünftig sein. Bei vertragswidrigem Verhalten muss zunächst eine Abmahnung erfolgen, sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund konkret benennen. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 573c BGB und verlängert sich mit der Mietdauer. Gesetzestext: gesetze-im-internet.de.
Verwandte Begriffe
Ordentliche Kündigung
Fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen.
Eigenbedarfskündigung
Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf – häufigster Kündigungsgrund im Mietrecht.
Kündigungsfrist Mietvertrag
Gesetzliche Frist zwischen Kündigungserklärung und Ende des Mietverhältnisses.
Abmahnung im Mietrecht
Förmliche Aufforderung an den Mieter, ein vertragswidriges Verhalten zu unterlassen.
§ 573c BGB
Regelt die Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter bei ordentlicher Kündigung von Wohnraum.