Zeitmietvertrag
Mietvertrag mit festem Enddatum – nur bei konkretem Befristungsgrund zulässig (§ 575 BGB).
Ein Zeitmietvertrag nach § 575 BGB ist ein befristetes Mietverhältnis mit festem Enddatum. Im Gegensatz zum unbefristeten Mietvertrag endet er automatisch ohne Kündigung.
Zulässige Befristungsgründe
- Eigenbedarf nach Ablauf der Befristung
- Geplante Baumaßnahmen (Abriss, Umbau, Sanierung)
- Nutzung als Werkswohnung für Betriebsangehörige
Formvorschriften
Der Befristungsgrund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Ohne wirksamen Befristungsgrund gilt der Vertrag als unbefristetes Mietverhältnis.
Während der Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen. Fristlose Kündigungen bleiben möglich. Mieter können frühestens 4 Monate vor Ablauf beim Vermieter anfragen, ob der Befristungsgrund noch besteht.
Verwandte Begriffe
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.
Kündigungsfrist Mietvertrag
Gesetzliche Frist zwischen Kündigungserklärung und Ende des Mietverhältnisses.
Eigenbedarfskündigung
Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf – häufigster Kündigungsgrund im Mietrecht.
Ordentliche Kündigung
Fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen.