Kündigungsschutz
Gesetzlicher Schutz des Mieters vor willkürlicher Kündigung – Vermieter braucht berechtigtes Interesse.
Der Kündigungsschutz im Wohnraummietrecht schützt Mieter vor willkürlichen Kündigungen. Nach § 573 BGB kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
Berechtigte Interessen
- Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
- Erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
- Wirtschaftliche Verwertung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) – hohe Hürden
Sozialklausel (§ 574 BGB)
Selbst bei berechtigtem Interesse kann der Mieter der Kündigung widersprechen, wenn die Beendigung eine unzumutbare Härte darstellen würde (hohes Alter, Krankheit, Schwangerschaft, kein Ersatzwohnraum). Das Gericht wägt dann die Interessen ab.
Der Kündigungsschutz gilt nur für Wohnraum – bei Gewerberaum gelten andere Regeln.
Verwandte Begriffe
Eigenbedarfskündigung
Kündigung durch den Vermieter wegen Eigenbedarf – häufigster Kündigungsgrund im Mietrecht.
Ordentliche Kündigung
Fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen.
Härteeinwand
Mieter können eine Mieterhöhung nach Modernisierung wegen unzumutbarer Härte abwehren.
Mietvertrag
Vertragliche Grundlage für das Mietverhältnis — muss die Betriebskostenumlage ausdrücklich regeln.