Kündigungsfristen im Mietvertrag — Übersicht für Mieter und Vermieter
Wer einen Mietvertrag kündigen möchte, muss die gesetzlichen Fristen einhalten. Für Mieter gilt grundsätzlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, für Vermieter staffelt sich die Frist nach Mietdauer. Dieser Ratgeber gibt einen vollständigen Überblick über alle relevanten Fristen.
Gesetzliche Kündigungsfristen (§ 573c BGB)
Für Mieter
Mieter können einen unbefristeten Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen — unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis besteht. Die Kündigung muss spätestens am 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit die Frist ab diesem Monat läuft.
Für Vermieter
Die Kündigungsfrist für Vermieter verlängert sich mit der Mietdauer:
- Mietdauer bis 5 Jahre: 3 Monate
- Mietdauer 5 bis 8 Jahre: 6 Monate
- Mietdauer über 8 Jahre: 9 Monate
Der Vermieter braucht zudem immer ein berechtigtes Interesse an der Kündigung (§ 573 BGB) — etwa Eigenbedarf, Pflichtverletzung des Mieters oder wirtschaftliche Verwertung.
Fristberechnung im Detail
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen. Samstage zählen als Werktage (BGH, Urteil v. 27.04.2005 — VIII ZR 206/04).
Beispiel
Mieter möchte zum 30. Juni ausziehen. Die 3-Monats-Frist beginnt am 1. April. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am 3. April (falls Werktag) zugehen. Geht sie erst am 4. April zu, endet das Mietverhältnis erst zum 31. Juli.
Sonderkündigungsrechte
In bestimmten Fällen gelten abweichende oder verkürzte Fristen:
- Mieterhöhung (§ 561 BGB): Bei einer Mieterhöhung zur Vergleichsmiete kann der Mieter bis zum Ablauf des 2. Monats nach Zugang mit Wirkung zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (Sonderkündigungsrecht)
- Modernisierung (§ 555e BGB): Nach Ankündigung einer Modernisierung kann der Mieter zum Monatsende kündigen, spätestens bis Ende des Folgemonats
- Tod des Mieters (§ 564 BGB): Sowohl Erben als auch Vermieter können innerhalb eines Monats nach Kenntnis mit der gesetzlichen Frist kündigen
- Insolvenz des Mieters (§ 109 InsO): Der Insolvenzverwalter kann mit 3-Monats-Frist kündigen
Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung ist in Ausnahmefällen ohne Einhaltung der regulären Frist möglich — mehr dazu in unserem Ratgeber zur fristlosen Kündigung. Typische Gründe:
- Zahlungsverzug von mindestens 2 Monatsmieten
- Gesundheitsgefährdung durch die Wohnung
- Erhebliche Vertragsverletzungen
Befristete Mietverträge
Ein Zeitmietvertrag (§ 575 BGB) kann grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden — er endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Die Befristung ist nur wirksam, wenn der Vermieter bei Vertragsschluss einen der gesetzlich zulässigen Gründe schriftlich mitteilt:
- Eigenbedarf nach Ablauf der Mietzeit
- Wesentliche Baumaßnahmen nach Ablauf
- Vermietung als Werkwohnung
Form der Kündigung
Die Kündigung eines Mietvertrags muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB). Das bedeutet:
- Eigenhändige Unterschrift erforderlich — keine E-Mail, kein Fax
- Bei mehreren Mietern müssen alle unterschreiben (oder bevollmächtigen)
- An alle Vermieter adressiert, wenn es mehrere gibt
- Der Vermieter muss bei seiner Kündigung den Grund angeben
Praxis-Tipps
- Zugangsnachweis sichern: Kündigung per Einschreiben/Rückschein oder persönliche Übergabe mit Zeugen
- Frühzeitig absenden: Postalische Zustellung kann dauern — planen Sie Puffer ein
- Mietvertrag prüfen: Kürzere Fristen zugunsten des Mieters sind zulässig, längere nicht
- Nebenkostenabrechnung: Auch nach Auszug haben Sie Anspruch auf die Abrechnung der Nebenkosten
Fazit
Die Kündigungsfristen im Mietrecht sind klar geregelt — Mieter genießen dabei besonderen Schutz. Achten Sie auf die formgerechte Kündigung und den fristgerechten Zugang. Vergessen Sie nach dem Auszug nicht, Ihre letzte Nebenkostenabrechnung zu prüfen — unser Nebenkostenrechner hilft Ihnen dabei.
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