Allgemeinstrom
Strom für gemeinschaftlich genutzte Anlagen und Beleuchtung — wird über verschiedene Kostenpositionen umgelegt.
Allgemeinstrom ist der Stromverbrauch für gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen des Gebäudes. Er wird über einen separaten Zähler erfasst und verschiedenen Betriebskostenpositionen zugeordnet.
Zuordnung zu Kostenpositionen
- Beleuchtung (§ 2 Nr. 11 BetrKV) — Treppenhauslicht, Außenbeleuchtung
- Aufzug (§ 2 Nr. 7 BetrKV) — Aufzugsstrom
- Heizung (§ 2 Nr. 4 BetrKV) — Heizungspumpe, Brenner
- Waschküche (§ 2 Nr. 16 BetrKV) — Waschmaschinen, Trockner
Wichtig
- Darf nicht pauschal als „Allgemeinstrom" umgelegt werden
- Muss den jeweiligen Kostenpositionen zugeordnet werden
Ohne separate Zähler können die Stromanteile geschätzt werden, was jedoch fehleranfällig ist.
Verwandte Begriffe
Betriebsstrom
Stromkosten für den Betrieb von Heizungsanlage, Aufzug und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.
Beleuchtung
Stromkosten für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile und Außenanlagen.
Aufzug
Betriebskosten für den Personenaufzug, einschließlich Strom, Wartung und TÜV-Prüfung.
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.