Beleuchtung
Stromkosten für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile und Außenanlagen.
Die Kosten der Beleuchtung (§ 2 Nr. 11 BetrKV) umfassen den Stromverbrauch für die Beleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile — Treppenhaus, Flure, Keller, Dachboden, Waschküche und Außenanlagen.
Umlagefähig
- Stromkosten für Gemeinschaftsbeleuchtung
- Leuchtmittel (Glühbirnen, LED-Lampen)
- Wartung der Beleuchtungsanlagen
Nicht umlagefähig
- Strom für die einzelne Mietwohnung (eigener Zähler)
- Beleuchtung vermietereigener Räume
Die Verteilung erfolgt in der Regel nach Wohnfläche oder Wohneinheiten.
Verwandte Begriffe
Betriebsstrom
Stromkosten für den Betrieb von Heizungsanlage, Aufzug und anderen Gemeinschaftseinrichtungen.
Allgemeinstrom
Umgangssprachlich der Strom für gemeinsame Flächen. Umlagefähig ist nur die Beleuchtung nach § 2 Nr. 11 BetrKV, andere Verbraucher gehören zu eigenen Kostenarten.
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Rechtsverordnung, die abschließend regelt, welche Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden dürfen.
Verteilerschlüssel
Maßstab, nach dem die Gesamtbetriebskosten auf die einzelnen Mieter aufgeteilt werden.