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Ruhig bleiben. Der Nachforderungsanspruch ist weg – aber nicht jede Hoffnung. Hier erfährst du, was noch möglich ist, und wie du die nächste Abrechnung rechtzeitig fertigstellst.
§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ist eindeutig: Schickst du die Abrechnung nach dem 31. Dezember des Folgejahres ab, verfällt dein Anspruch auf Nachzahlung – selbst wenn der Mieter tatsächlich zu wenig gezahlt hat. Das Gericht gibt dir da keinen Spielraum.
Auch wenn du keine Nachforderung mehr stellen kannst, hast du die Vorauszahlungen erhalten. Eine verspätete Abrechnung ist also kein reiner Verlust – aber du musst trotzdem abrechnen, wenn ein Guthaben für den Mieter entstanden ist.
Die Ausschlussfrist gilt nur zugunsten des Mieters. Hat der Mieter ein Guthaben, kann er es auch nach Fristablauf verlangen. Du bist also weiterhin zur Abrechnung verpflichtet – nur das Nachfordern ist dir abgeschnitten.
Wer einmal die Frist verpasst, tut es oft wieder – weil der Aufwand für die Abrechnung zu hoch wirkt. Ohne strukturierte Vorbereitung läuft die nächste Frist genauso ab.
Das Tool zeigt dir auf einen Blick, ob Guthaben oder Nachforderung entstanden wäre. So siehst du sofort, ob du trotz verspäteter Abrechnung noch handeln musst – zum Beispiel wegen eines Mieter-Guthabens.
Alle 17 Kostenarten nach BetrKV sind hinterlegt. Du gibst deine Zahlen ein, das Tool prüft automatisch auf Plausibilität und erstellt ein rechtssicheres PDF – das du direkt an den Mieter schicken kannst.
Du siehst die Abrechnung in Echtzeit, bevor du sie versendest. Verteilerschlüssel falsch? Kosten vergessen? Die integrierte Plausibilitätsprüfung zeigt dir Warnhinweise, bevor das Dokument rausgeht.
Das Tool erinnert dich automatisch an die kommende Abrechnungsfrist. Du legst die Daten einmalig an – im nächsten Jahr brauchst du nur die neuen Beträge einzutragen. Fertig.
| Funktion | Manuell / Excel | mein-nebenkostenrechner.de |
|---|---|---|
| Fristwarnung automatisch | — | ✓ |
| Alle 17 BetrKV-Kostenarten | — | ✓ |
| Plausibilitätsprüfung | — | ✓ |
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Ja – § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB schließt Nachforderungen nach Ablauf der 12-Monats-Frist grundsätzlich aus. Die einzige Ausnahme: Du kannst nachweisen, dass du die Verspätung nicht zu vertreten hast – zum Beispiel weil der Versorger dir die Verbrauchsabrechnung extrem spät geschickt hat. Das ist aber die Ausnahme, nicht die Regel. Im Zweifel unbedingt einen Anwalt fragen.
Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende der Abrechnungsperiode zugegangen sein. Läuft dein Abrechnungsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2024, muss die Abrechnung bis spätestens 31. Dezember 2025 beim Mieter eingegangen sein – nicht nur abgeschickt.
Ja. Die Pflicht zur Abrechnung bleibt bestehen, selbst wenn du keine Nachforderung mehr stellen kannst. Hat der Mieter ein Guthaben, kann er die Abrechnung verlangen und das Guthaben zurückfordern. Erstellst du sie nicht, kann der Mieter seine laufenden Vorauszahlungen unter Umständen einbehalten.
In bestimmten Fällen ja. Wenn du Vorauszahlungen erhalten hast und diese mit den tatsächlichen Kosten verrechnen willst, ist eine Abrechnung auch nach Fristablauf sinnvoll – schon um zu dokumentieren, dass keine Schulden beim Mieter bestehen. Ob eine Verrechnung in deinem konkreten Fall möglich ist, sollte ein Anwalt prüfen.
Fang früh an. Idealerweise sammelst du Belege laufend und trägst sie direkt ins Tool ein. Mit mein-nebenkostenrechner.de sind alle Kostenpositionen strukturiert abgelegt – du musst im Folgejahr nur noch die neuen Beträge ergänzen. Das System erinnert dich an die Frist, damit du nicht wieder in Zeitdruck gerätst.