Verkehrssicherungspflicht
Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück so zu sichern, dass niemand zu Schaden kommt.
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Grundstückseigentümer, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für Dritte auf seinem Grundstück zu vermeiden.
Typische Pflichten
- Winterdienst: Räumen und Streuen bei Schnee und Eis
- Beleuchtung: Ausreichende Beleuchtung von Zugängen und Treppen
- Bauliche Sicherheit: Instandhaltung von Geländern, Treppen, Dächern
- Baumkontrolle: Regelmäßige Prüfung auf morsches Holz und lose Äste
- Spielplatz: Sicherheitsprüfungen nach DIN EN 1176
Delegation
Der Eigentümer kann die Verkehrssicherungspflichten auf den Hausmeister, eine Verwaltungsgesellschaft oder per Mietvertrag auf die Mieter (z. B. Winterdienst) übertragen. Er bleibt aber in der Überwachungspflicht.
Bei Verletzung drohen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.
Verwandte Begriffe
Winterdienstpflicht
Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis – kann auf Mieter übertragen werden.
Haftpflichtversicherung (Vermieter)
Schützt Vermieter gegen Schadensersatzansprüche Dritter – z. B. bei Sturz auf dem Grundstück.
Hauswart
Kosten für den Hausmeister, soweit er Betriebskosten-relevante Tätigkeiten ausführt.
Streupflicht
Pflicht zum Streuen von Gehwegen bei Glätte – Teil der Verkehrssicherungspflicht.