Streupflicht
Pflicht zum Streuen von Gehwegen bei Glätte – Teil der Verkehrssicherungspflicht.
Die Streupflicht ist Teil der Winterdienstpflicht und verpflichtet zur Beseitigung von Glätte auf Gehwegen und Zugängen zum Gebäude durch Streuen von abstumpfenden Mitteln.
Zulässige Streumittel
- Sand und Splitt: Umweltfreundlich, in den meisten Kommunen vorgeschrieben
- Asche und Granulat: Ebenfalls umweltfreundlich
- Streusalz: In vielen Gemeinden verboten oder nur bei Extremglätte erlaubt
Haftung bei Pflichtverletzung
- Schadensersatz bei Sturz auf ungestreutem Gehweg
- Schmerzensgeld bei Personenschäden
- Beweislast: Geschädigter muss Pflichtverletzung nachweisen
Die Streupflicht besteht nur bei tatsächlicher Glätte. Bei Dauerfrost muss nach Ende des Schneefalls zeitnah geräumt werden. Vorausschauendes Streuen am Vorabend bei angekündigtem Frost ist nicht verpflichtend.
Verwandte Begriffe
Winterdienstpflicht
Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis – kann auf Mieter übertragen werden.
Verkehrssicherungspflicht
Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück so zu sichern, dass niemand zu Schaden kommt.
Haftpflichtversicherung (Vermieter)
Schützt Vermieter gegen Schadensersatzansprüche Dritter – z. B. bei Sturz auf dem Grundstück.
Straßenreinigung
Kommunale Gebühren für die Reinigung öffentlicher Straßen und Gehwege vor dem Grundstück.